Die Baugenehmigung
Wer Räume umbaut, muss dafür in manchen Fällen eine Baugenehmigung beantragen. Man spricht bei bereits vorhandenen Gebäuden von einer Nutzungsänderung. Das gilt auch, wenn Sie Ihren Keller ganz oder teilweise zu Wohnraum umbauen wollen. Allerdings gibt es hier keine pauschale Regel, weshalb Sie immer direkt bei Ihrem Bauamt nachfragen sollten.
In der Praxis ist der Umbau normalerweise genehmigungsfrei, wenn die entstehenden Räume nur von Ihnen selbst benutzt werden, aus Ihrem Hauseingang zugänglich sind und es sich um einzelne Räume handelt. Sobald aber eine vollwertige Wohnung entsteht oder diese gar einen separaten Eingang bekommt, müssen Sie bei den meisten Bauämtern die Nutzungsänderung beantragen. Das gilt besonders, wenn die neuen Räume vermietet werden sollen, egal ob dauerhaft oder als Ferienwohnung. Genehmigungsfrei ist meist das privat genutzte Gästezimmer im Keller.
Die Landesbauverordnung
Wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig ist, müssen Sie sich zwingend auch an die Vorgaben der Landesbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes für Wohnräume halten. Allerdings ist dies auch dann empfehlenswert, wenn Sie Ihr Vorhaben nicht genehmigen lassen müssen, denn so stellen Sie sicher, dass es später keine Probleme gibt. Die Landesbauverordnung macht Angaben zu:
- Mindestraumhöhe,
- Mindestfensterfläche,
- Mindestbreite der Türen,
- Brandschutz.
Die Geschossfläche
Ein rechtlicher Aspekt, der gerne vergessen wird, ist der der Geschossfläche. Diese ist ein Instrument der Städteplanung, welches regelt, wie dicht ein Baugebiet bebaut wird. Vereinfacht gesagt, darf sich auf Ihrem Grundstück nur eine maximale Quadratmeterzahl an Wohnraum befinden. Ein Nutzkeller wird hier nicht dazugerechnet. Wird er allerdings ausgebaut, kann er als Vollgeschoss gelten und muss dann doch hinzugerechnet werden. Die zulässige Geschossfläche und die zur Berechnung nötige Geschossflächenzahl entnehmen Sie dem Bebauungsplan.