Kellerdecke und Fußboden zugleich
Die Kellerdecke stellt gleichzeitig den Fußboden des Erdgeschosses dar. Damit ist sie der untere Abschluss des Wohnbereichs in den meisten Gebäuden. Bis in die 1980er-Jahre wurde die Dämmung der Kellerdecke vernachlässigt. Mit dem wachsendem Bewusstsein für Energieverbrauch wuchs deren Bedeutung.
Abgesehen vom Energieverbrauch steigt der Wohnkomfort im Erdgeschoss durch eine gute Dämmung. In so wichtigen Räumen wie der Küche und dem Wohn- und Essbereich erzeugt Trittwärme eine zusätzlich gemütliche Wohnatmosphäre. Durch neuartige Dämmstoffe ist auch das nachträgliche Dämmen kein Problem.
Kunststoffplatten von unten
Die üblichste und verbreitetste Form der Dämmung an einer Kellerdecke ist das Aufbringen von Dämmplatten. Moderne Kunststoffe erzeugen schon in verhältnismäßig geringen Stärken eine hohe Dämmwirkung. Fertige Polyurethan-Hartschaumprodukte mit fünf Zentimetern werden von unten an die Kellerdecke geklebt.
Neben dem Polyurethan bieten Hersteller Dämmplatten aus Polystyrol und Mineralwolle an. Teilweise sind die Dämmungen auch auf einen zusätzlichen Schallschutz ausgelegt. Mit Nut und Feder versehene Stecksysteme ermöglichen es jedem Heimwerker, die Dämmungen dicht und ohne Wärmebrücken anzubringen.
Bei alten Kellerdecken ist häufig eine Vorbehandlung notwendig. Eventuell loser Putz muss entfernt werden und auskalkende Farbe beseitigt. Mit einem Grundierungsanstrich wird die Tragfähigkeit der Kellerdecke hergestellt. Zur Sicherheit können die Dämmplatten auch verschraubt werden.
Dämmung von oben und Energieverlust
Die Dämmung der Kellerdecke von oben sollte Fachleuten überlassen werden. Der mehrschichtige Aufbau und ein sachgerecht angelegter Estrich bedürfen Vorerfahrung. Wenn eine professionelle Dämmung des Fußbodens im Erdgeschoss durchgeführt wird, erübrigt sich in vielen Fällen eine Dämmung der Kellerdecke von unten.
Fachleute geben als Durchschnittswerte einen Energieverlust durch die Kellerdecke von fünf bis zehn Prozent an. Das ist laut der aktuell gültigen Energiesparverordnung nicht mehr zulässig.