Das ist aber nur noch bis 2015 bei bestehenden Anlagen zulässig: Mit einer Änderung des Wasserrechts 2015 dürfen Klärgruben nicht mehr betrieben werden, wenn sie nicht entsprechend nachgerüstet wurden.
Unzulässigkeit für Klärgrubenbetrieb
Eine neue, EU-weite Wasserrahmenrichtlinie erlaubt auch in Deutschland ab 2015 nur noch den Betrieb von Kleinkläranlagen erlaubt, bei denen ein biologisches Abwasserreinigungsverfahren zum Einsatz kommt.
Grund für die Rahmenrichtlinie soll ein zukünftig verbesserter Gewässerschutz und eine besserer Schutz der Böden vor zu hohen Nitratbelastungen sein.
Eine mechanische Form der Abwasserreinigung, wie sie Klärgruben durchführen ist daher allein nicht mehr zulässig. Bei manchen Klärgruben besteht die Möglichkeit eines Nachrüstens. Alternativ kommt natürlich auch Neuerrichtung eines zulässigen Typs in Frage, wobei die Klärgrube, wenn sie noch intakt ist, gleich als Vorklärung genutzt werden kann.
Möglichkeit zur Modernisierung der Klärgrube
Zum Nachrüsten bieten sich vor allem Klärgruben jüngeren Baujahrs an. Einfache Nachrüstungen für eine durchschnittliche Reinigungsklasse gibt es schon ab etwa 3.500 EUR.
Beim Neubau einer Kleinklläranlage ist die wichtigste Frage, welcher Anlagentyp zum Einsatz kommen soll.
Sowohl Geländegegebenheiten als auch Errichtungs- und Betriebskosten spielen eine Rolle. Daneben muss die gewählte Anlage auch der geforderten Reinigungsklasse entsprechen.
Sofern ausreichend freie Fläche verfügbar ist, bietet auch eine Pflanzenkläranlage eine sehr ökologische, günstige und wartungsarme Möglichkeit.
SBR-Anlagen stellen heute den am meisten genutzten Typ dar.