Mit der Änderung des Wasserrechts 2015 dürfen Klärgruben aber ohne Modernisierung nicht weiter betrieben werden. Der Einsatz des Saugwagens fällt also von diesem Zeitpunkt an aus.
Änderung des Wasserrechts
Grund für die Änderung ist eine neue, EU-weite Wasserrahmenrichtlinie, die auch in Deutschland bis 2015 umgesetzt werden muss. Aufgrund dieser Richtlinie ist ab 2015 nur noch der Betrieb von Kleinkläranlagen erlaubt, die ein biologisches Abwasserreinigungsverfahren nutzen.
Damit sollen sowohl Gewässer als auch Böden vor Schadstoffen im lediglich mechanisch getrennten Abwasser besser geschützt werden.
Klärgruben stellen nur eine mechanische Form der Abwasserreinigung dar, und dürfen deshalb nicht weiter betrieben werden. Eine Möglichkeit ist ein Nachrüsten der Kleinkläranlage oder eine Neuerrichtung eines zulässigen Kläranlagentyps.
Nachrüstung der Klärgrube
Bei vielen Klärgruben, vor allem solchen jüngeren Baujahrs, ist ein Nachrüsten meist möglich. Eine bestehende Klärgrube kann aber auch als Vorklärung, etwa für eine Pflanzenkläranlage, weiter genutzt werden, sofern sie noch dicht ist.
Beim Neu Errichten einer Kläranlage stellt sich vor allem die Frage nach dem Anlagentyp, der verwendet werden soll.
Für die Entscheidung spielen sowohl die Errichtungskosten als auch die Betriebskosten eine Rolle, daneben auch die Geländebeschaffenheit und die zur Verfügung stehende, freie Fläche. Bei ausreichend Platz kann auch eine Pflanzenkläranlage eine gute Alternative sein.
Geringe Betriebskosten werden auch mit Kleinkläranlagen ohne Strom erreicht. Durch ihren weitgehenden Verzicht auf mechanische Komponenten sind sie zudem auch äußerst wartungsarm und robust. Hinsichtlich der Anschaffungskosten liegen sie im Mittelfeld.
SBR-Anlagen stellen heute den am meisten genutzten Typ dar.