Kleingärten dürfen keine Wochenendhäuser besitzen
Kleingärten sollen in erster Linie der Erholung dienen und gärtnerischen Ertrag in Form von Obst und Gemüse abwerfen. Im Durchschnitt sind die Grundstücke in Deutschland 370 Quadratmeter groß. Um die Funktion der auch als Schrebergarten bezeichneten Fläche zu garantieren, existieren Richtlinien, welchen Anteil Anbau, Erholungsflächen wie Freisitze und Rasen und Pflanzungen in etwa haben sollen. Folgende Richtwerte gelten dafür:
- Ein Drittel explizite kleingärtnerische Nutzung
- Zehn Prozent offene Anbaufläche („unter Spaten“)
- Höhe der Umfriedung (Büsche, Hecken, Sträucher) höchstens 1,25 Meter
Für das Bauen eines Hauses gibt es eine im Bundeskleingartengesetz definierte Höchstgrenze an erlaubter Fläche. Sie liegt bei der aktuell gültigen Fassung aus dem Jahr 2006 bei 24 Quadratmeter. Zu dieser Fläche zählt auch eine feste Terrassenüberdachung. Neben dem Haus sind keine weiteren Bauten wie ein Gerätehaus erlaubt. Die Aufbewahrung von Gartenwerkzeug muss in das Haus integriert werden.
Oft gibt es in Garten- oder Laubenkolonien ergänzende Vorschriften des Trägervereins. Ist eine Laube im Kleingarten zu groß, muss sie abgerissen oder zumindest auf die erlaubte Größe zurückgebaut werden. Wenn ein Freiplatz oder eine Terrasse mit einer Markise oder einem Schirm überdacht wird, zählt das nicht zur zugelassenen Hausfläche.
Gängige und häufige Regeln der Vereine
Auch wenn jeder Verein eine eigene Satzung aufstellt, gibt es zum Bauen eines Hauses beziehungsweise einer Laube folgende Rahmenbedingungen, die fast in jedem Regelwerk auftauchen:
- Einreichen von Bauantrag udn Bauplan
- Position des Gebäudes auf dem Grundstück nach Himmelsrichtung
- Dachformen
- Material und Werkstoffe
- Untersagte Unterkellerung oder Teilunterkellerung
- Biologische Toilette von außen begehbar
- Verpflichtung zur Bauabnahme und Genehmigung nach Fertigstellung
- Eventuell Muster des beabsichtigten Baus