Grundlegende Regelungen
Grundsätzlich gilt:
- die zu sanierende Immobilie muss mindestens 10 Jahre altsein (Datum des Bauantrags)
- die zu sanierende Immobilie muss im Europäischen Wirtschaftsraum liegen (Inland, EU-Länder oder Norwegen, Island, Liechtenstein)
- die zu sanierende Immobilie muss selbst zu Wohnzwecken genutzt werden (keine vermieteten Wohnungen oder Häuser)
- bei den Sanierungen muss es sich um eine energetische Sanierung handeln
- für die Sanierung werden keine staatlichen Förderungen genutzt (entweder Förderung oder Steuerabsetzung, nicht beides)
- die Sanierungsmaßnahmen müssen vor dem 1. 1. 2030 abgeschlossen sein
- alle Arbeiten müssen zwingend von Fachunternehmen ausgeführt werden
- es muss eine Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung vorgelegt werden
- die vorgeschriebenen energetischen Mindestanforderungen müssen erfüllt werden (z. B. U-Werte)
- abgeschrieben werden können 20 % der anrechenbaren Kosten der Sanierungsmaßnahmen
- die Abschreibung erfolgt über 3 Jahre hinweg (7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr)
- maximal können 200.000 EUR anrechenbare Kosten pro Objekt abgesetzt werden (maximale Gesamtabschreibung von 40.000 EUR pro Objekt
- die Kosten für einen beratenden Experten können direkt im ersten Jahr zusätzlich zu 50 % abgeschrieben werden
- Rechtsgrundlage ist §35c EStG
Bedingungen im Detail
Selbst zu Wohnzwecken genutzte Immobilie
Bei teilweise beruflicher Nutzung nur für privat genutzten Teil. Wenn im Haus oder in einer Wohnung ein Arbeitszimmer oder ein Büro oder eine größere berufliche genutzte Fläche enthalten ist, kann die Abschreibung nur für den privat genutzten Teil geltend gemacht werden
Zweitwohnung. Bei einer Zweitwohnung (doppelte Haushaltsführung) wird der zweite Haushalt getrennt betrachet. Für ihn können weitere 200.000 EUR Sanierungskosten angerechnet werden (Höchstsatz gilt pro Objekt, beim Absetzen von Handwerkerkosten oder haushaltsnahen Dienstleistungen dagegen insgesamt für alle Objekte zusammen).
Ferienwohnungen und Ferienhäuser. Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser kann die Steuerabschreibung ebenfalls genutzt werden, sofern die Ferienwohnung oder das Ferienhaus nur selbst genutzt und nicht vermietet wird. Eine zeitweilige Nutzung durch die eigenen Kinder ist gewöhnlich unproblematisch. Auch hier wird die Ferienwohnung als eigenes Objekt gesehen, für das wiederum weitere 200.000 EUR an anrechenbaren Sanierungskosten geltend gemacht werden können.
Mitnutzung von Immobilien. Eine unentgeltliche Mitnutzung der Immobilie durch andere Personen ist kein Problem und hat keinen Einfluss. Eine entgeltliche Mitnutzung würde allerdings eine Art der Vermietung darstellen – die Kosten für die Sanierung sind dann nicht mehr absetzbar.
Wird ein Teil der Immobilie selbst genutzt und ein anderer Teil vermietet, können die anteilig für den selbst genutzten Teil angefallenen Sanierungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Miteigentümer. Gibt es Miteigentümer an der Immobilie, können die Kosten anteilig entsprechend der Eigentumsverhältnisse geltend gemacht werden.
Alter des Gebäudes. Grundsätzlich zählt zur Altersbestimmung das Datum des Bauantrags oder das Datum der Einreichung der Bauunterlagen. Ist das genaue Datum unklar, gilt immer automatisch der 1. Januar des betreffenden Jahres als Datum.
Bei Gebäuden außerhalb Deutschlands (EWR) sollten die relevanten Dokumente zum Nachweis gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung beschafft werden.
Energetische Sanierung
Eine Steuerabsetzung setzt zwingend voraus, dass es sich bei den Maßnahmen um eine energetische Sanierung handelt. Als energetische Sanierungsmaßnahmen gelten alle jene Maßnahmen, die im §35c EStG abschließend aufgelistet sind:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage *)
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
*) Bei der Erneuerung der Heizungsanlage ist zu beachten, dass der Einbau von reinen Öl- und Gasheizungen nicht mehr gefördert wird. Förderfähig sind unter diesem Punkt nur noch:
- Solarkollektoranlagen
- Biomasseanlagen
- Wärmepumpen
- Gas-Brennwerttechnik „Renewable Ready“
- Hybridanlagen
- Brennstoffzellen
- Mini-KWK-Anlagen
- der Anschluss an ein Wärmenetz
Bei Maßnahmen, die nicht unter diese Auflistung fallen, ist eine Steuerbegünstigung grundsätzlich nicht möglich. (Außer gegebenenfalls eine Absetzung als Handwerkerkosten).
Abgrenzung zu Handwerkerkosten
Als Handwerkerkosten sind alle Arbeiten absetzbar, die der Instandhaltung, Erneuerung oder Modernisierung von Wohnräumen dienen, aber keine energetischen Sanierungsmaßnahmen darstellen. Bei diesen Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten sind lediglich 20 % der Fahrt-, und Arbeitskosten steuerlich absetzbar, es gilt ein Maximalbetrag von 1.200 EUR pro Jahr (insgesamt, alle Objekte zusammen). Mehr Informationen finden Sie im entsprechenden Beitrag Handwerkerkosten absetzen.
Ausführung durch ein Fachunternehmen
Welche Unternehmen als Fachunternehmen anzusehen sind, ist in der ESanMV („Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes“) definiert.
Zulässig sind Arbeiten durch Fachbetriebe in folgenden Bereichen:
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- Stukkateurarbeiten,
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- Brunnenbauarbeiten,
- Dachdeckerarbeiten,
- Sanitär- und Klempnerarbeiten,
- Glasarbeiten,
- Heizungsbau und -installation,
- Kälteanlagenbau,
- Elektrotechnik- und -installation oder
- Metallbau.
Jedes Unternehmen darf dabei nur Arbeiten im eigenen Fachbereich übernehmen. Das Durchführen von Arbeiten außerhalb des eigenen Fachbereichs ist nicht erlaubt.
Fachgerechte Ausführung
Bescheinigung über fachgerechte Ausführung. Um sicherzustellen, dass die veranlassten Sanierungsmaßnahmen auch wirklich fachgerecht ausgeführt und wirksam sind, muss eine Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung vorgelegt werden.
Dafür gibt es eine entsprechende Vorlage, die auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) heruntergeladen werden kann (letzte Änderung: 15. Oktober 2021). Bestätigt werden kann die fachgerechte Ausführung:
- vom ausführenden Fachunternehmen
- vom Energieberater / Energieeffizienz-Experten (nur Experten mit BAFA- oder KfW-Zulassung)
- vom Architekten oder Bauingenieur (Berechtigung zur Erstellung von Energieausweisen und Fortbildung im Bereich energiesparendes Bauen sind Voraussetzung)
- andere Experten nach §88 GEG (Gebäudeenergiegesetz)
Mindestanforderungen. Bescheinigt wird dabei nicht nur die technisch einwandfreie Ausführung, sondern auch, dass die geltenden gesetzlichen Mindeststandards eingehalten werden.
Welche Mindestanforderungen das bei den einzelnen Maßnahmen sind, ist ebenfalls in der ESanMV detailliert geregelt. So gilt etwa für Fassadendämmungen ein maximaler U-Wert von 0,2 W/(m² K), im Denkmalschutz und be erhaltenswerter Bausubstanz ein U-Wert der Außenwände von 0,45 W/(m² K). Bei Dachfenstern darf der U-Wert 1,1 W/(m² K) betragen, bei Haustüren 1,3 W/(m² K).
Neben den Wärmedurchgangswerten gibt es auch detaillierte Vorschriften zu anderen Werten, etwa der Nennwärmeleistung bei Wärmepumpen oder die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 bei Maßnahmen zum sommerlichen Mindestwärmeschutz.
Kosten für die Bescheinigung sind voll absetzbar. Die anfallenden Kosten für das Ausstellen der Bescheinigung(en) sind immer in vollem Umfang absetzbar.
Kosten für Energieexperten. Die Kosten für den Energieexperten (nur BAFA- oder KfW-zugelassene Experten) können bereits im ersten Jahr zu 50 % abgesetzt werden. Die abgesetzten Kosten werden auf den möglichen Maximalbetrag nicht angerechnet, Expertenkosten können immer zusätzlich abgesetzt werden.
Wichtige Voraussetzungen
Voraussetzungen bei der Rechnung
Mindestangaben auf der Rechnung. Grundsätzlich können Arbeiten nur abgesetzt werden, wenn eine korrekte Rechnung vorgelegt werden kann. Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein (wichtig bei im Ausland liegenden Ferienwohnungen oder Ferienhäusern)
Zu beachten ist darüber hinaus, dass die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse der Immobilie angegeben sind.
Keine Barzahlung. Die Rechnung muss immer „unbar“ bezahlt weden – bar bezahlte Rechnungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Neben der Rechnung sollte daher auch eine Kopie des Kontoauszaugs, auf dem der Überweisungsvorgang ersichtlich ist, mindestens für einige Jahre aufbewahrt werden.
Nur einmaliger Abzug. Alle Maßnahmen, für die eine Steuerermäßigung bei Sanierungen in Anspruch genommen wurde, dürfen kein weiteres Mal abgesetzt werden (z. B. als Handwerkerkosten oder über Werbungskosten).
Absetzung mindert nur die direkte Steuerschuld. Die jährliche Absetzung mindert nur die direkte Steuerschuld, sie verringert nicht das zu versteuernde Einkommen und hat keine Auswirkungen auf den persönlichen Grenzsteuersatz. (Bei der Absetzung als Werbungskosten, die man als Vermieter geltend macht, ist das anders).
Das bedeutet: Bei einer hohen Abschreibung (maximal 14.000 EUR im ersten Jahr) muss sichergestellt sein, dass man auch tatsächlich Steuern in dieser Höhe bezahlt, da sonst ein Teil der Abschreibung praktisch „ins Leere“ läuft.
Keine Vor- oder Rückträge. Die Abschreibungen müssen zwingend in den dafür vorgesehenen Jahren erfolgen – selbst wenn man in einem Jahr möglicherweise nur wenig Steuern bezahlt und damit von der Abschreibung nur wenig profitiert. Vor- und Rückträge in andere Jahre sind nicht möglich.
Zurechnung nach Bedarf gestalten. Steuerermäßigungen werden grundsätzlich dem Lebenspartner zugerechnet, der sie auch bezahlt hat. Bei Ehepaaren sollten entweder beide in gleichem Maß für die Arbeiten aufkommen, um die Abschreibung sinnvoll zwischen beiden Partnern aufzuteilen.
Alternativ ist auch möglich, beim Finanzamt direkt zu beantragen, dass die Kosten jeweils zur Hälfte auf beide Partner aufgeteilt werden. Den Antrag braucht nur der Partner zu stellen, der die Kosten bisher getragen hat, ein Antrag von beiden Seiten ist dafür nicht notwendig.
Voraussetzungen für die Absetzung
Absetzung in der Steuererklärung. Die Steuerabsetzung wird in der Steuererklärung in der Anlage Energetische Maßnahmen vorgenommen. Dafür muss in jedem der drei Jahre eine Steuererklärung mit der entsprechend ausgefüllten Anlage eingereicht werden.
Absetzungszeitpunkt. Die Absetzung beginnt mit dem Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen sind.
Kostenverteilung. Im ersten Jahr können 7 % der Gesamtsumme und die Kosten für den Energieberater (50 % der Rechnung) abgesetzt werden. Im zweiten Jahr werden wiederum 7 % der Gesamtkosten angesetzt, im dritten Jahr dann die verbleibenden 6 %, sodass am Ende insgesamt 20 % der Kosten abgesetzt wurden.
Absetzung von besonderen Sanierungsmaßnahmen (außergewöhnliche Belastung)
In Spezialfällen bei besonders teuren und nicht üblichen Sanierungen sollte geprüft werden, ob man einzelne Sanierungsmaßnahmen nicht gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung absetzen kann. Der Gesetzgeber sieht diese Möglichkeit grundsätzlich vor.
Darüber nachdenken sollte man grundsätzlich:
- bei Asbestsanierungen der Fassade (Referenzurteil: Bundesfinanzhof, 9. 8. 2001, III R 6/01)
- bei anderen besonderen Schadstoffbelastungen
- bei hohem Renovierungsaufwand wegen unüblicher Bauweise von Gebäuden
In solchen Fällen sollte aber in jedem Fall eine ausführliche Beratung durch den Steuerberater und gegebenenfalls auch von Bausachverständigen notwendig.
Sanierung oder Förderung?
Abschreibung oder Förderung sind möglich. Die Abschreibung der Kosten stellt eine Alternative zum Beantragen von staatlichen Förderungen für die Sanierungsmaßnahmen dar. Welche der beiden Alternativen günstiger ist, muss immer im individuellen Einzelfall beurteilt.
Einige beachtenswerte Punkte:
1. Steuerabschreibungen können nur für selbstgenutzten Wohnraum (oder den selbstgenutzten Anteil) geltend gemacht werden. Förderungen können auch für vermieteten Wohnraum (bzw. auch den vermieteten Anteil) bezogen werden.
2. Förderungen schreiben die Beziehung eines zugelassenen Energieberaters zwingend vor. Bei Steuerabschreibungen ist eine einfache Bescheinigung des ausführenden Unternehmens ausreichend.
3. Ob die Abschreibung erfolgreich war, kann man erst im Nachhinein anhand des Steuerbescheids erkennen. Bei Förderungen erhält man sofort eine Zusage oder Ablehnung und kann entsprechend finanziell planen.
4. Es müssen über alle drei Jahre hinweg genügend Steuern bezahlt werden, um den vollen Nutzen von der Abschreibung zu kommen (bei Sanierungsmaßnahmen in maximal zulässigem Umfang würde das beispielsweise eine Steuerlast von mehr als 14.000 EUR pro Jahr bedeuten).
5. Abgeschrieben werden können immer 20 % der Kosten. Bei Förderungen kann die Förderhöhe je nach Maßnahme sehr unterschiedlich hoch ausfallen, dazu müssen mögliche Kombinationsförderungen (Kombinationsbonus, Zusatzförderungen, aber auch beispielsweise individueller Sanierungsfahrplan iSFP) berücksichtigt werden. Die Gesamthöhe an Förderungen ist damit oft deutlich schwieriger zu erkennen.
Was mehr bringt, entscheidet die gegebene Situation im Einzelfall. Ausschlaggebend dafür, welche der beiden Möglichkeiten günstiger ist, ist immer der individuelle Einzelfall. Nur anhand des Einzelfalls kann abgeschätzt werden, ob durch eine Steuerabschreibung oder durch die Nutzung von staatlichen Förderprogrammen eine größere Gesamtersparnis erzielt werden kann. In diesem Punkt sollte unbedingt fachliche Beratung gesucht werden.
Zukünftige Förderungen im Auge behalten. Bestandsgebäude in Deutschland sind allgemein in einem schlechten energetische Zustand – nahe 20 % erfüllen nur den niedrigstmöglichen Energiestandard H (Primärenergieverbrauch 250 kWh/m² pro Jahr), der Durchschnitt der Wohngebäude erfüllt nur Energiestandard E (130 – 160 kWh/m² pro Jahr), das ist etwa viermal so viel wie ein Effizienzhaus-40 (EH-40). Energieeffizienzklasse A+ (unter 30 kWh/m² pro Jahr) erreichen gerade einmal 2 % der Gebäude in Deutschland. Dabei sind Bestandsgebäude für rund 35 % der CO2-Emissionen in Deutschland verantwortlich.
Für die Bundesregierung besteht also dringender Handlungsbedarf, besonders bei der Sanierung von Bestandsgebäuden, um den derzeit noch sehr hohen Primärenergiebedarf zu senken. Im Laufe des Jahres 2022 soll deshalb das GEG komplett überarbeitet werden und sich auch die Förderinfrastruktur deutlich ändern. Im Fokus stehen dabei tatsächliche CO2-Einsparungen als Kriterium (über die Senkung des Primärenergieverbrauchs) und eine Konzentration auf Sanierungen anstatt auf Neubau-Förderung.
Als Anreiz für die Bürger, Sanierungen in Angriff zu nehmen, ist dafür in absehbarer Zeit wohl mit einem deutlichen Ansteigen der Fördersummen für Sanierungen in neuen Programmen zu rechnen. Es kann sich also lohnen abzuwarten, welche Förderhöhen zukünftig für eine Sanierung möglich sind, bevor man eine Entscheidung trifft.
Sanierungsmaßnahmen als Vermieter absetzen
Für vermieteten Wohnraum kann die Steuerabschreibung bei Sanierungen wie oben beschrieben nicht genutzt werden. Für Vermieter gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten, die Kosten für Sanierungen und Renovierungen abzuschreiben:
- als Erhaltungsaufwand und
- als Herstellungskosten
In beiden Fällen wirkt die Abschreibung nicht nur direkt steuermindernd, sondern verringert auch das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung und Verpachtung.
Erhaltungsaufwand
Reparaturen und Sanierungen sind grundsätzlich Erhaltungsaufwand. Die Kosten für Renovierungen sind grundsätzlich einmal als Erhaltungsaufwand zu sehen – das gilt sowohl für Renovierungen und Reparaturen als auch für energetische Sanierungen.
Als Richtlinie dafür, was als Erhaltungsaufwand anzusehen ist, gilt: Die Funktion alter, bereits vorhandener Gebäudeteile darf nur in vergleichbarer Weise ersetzt werden, Ziel ist vorrangig, die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Alles, was darüber hinausgeht, wären Herstellungskosten.
Direkte Abschreibung der Kosten möglich. Der Erhaltungsaufwand kann direkt im Jahr des Bezahlens in voller Höhe abgeschrieben werden (Anlage V der Steuererklärung) und mindert steuerlich die Einkünfte aus der Vermietung. Bei hohen Mieteinkünften ist das die empfehlenswerte Variante.
Alternativ hat man als Vermieter auch die Möglichkeit, die Kosten über einen längeren Zeitraum hinweg abzuschreiben und sie gleichmäßig auf 2 – 5 Jahre zu verteilen. Auch im Falle eines Verkaufs können die Restkosten dann weiter geltend machen. Bei niedrigen Mieteinnahmen ist das häufig die empfehlenswertere Variante.
Herstellungskosten
Steigender Gebäudestandard bedeutet Herstellungskosten. Wird durch Renovierungen oder Sanierungen der Gebäudestandard massiv angehoben, werden die Kosten nicht mehr als Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungskosten angesehen.
Abschreibung von Herstellungskosten. Herstellungskosten können nicht mehr direkt abgeschrieben werden. Sie werden den ursprünglichen Anschaffungs- oder Baukosten der Immobilie zugeschlagen und Jahr für Jahr abgeschrieben.
15-%-Regel. Übersteigen die Renovierungskosten für eine Immobilie innerhalb von 3 Jahren nach dem Kauf 15 % des Gebäudekaufpreises, sind diese Renovierungskosten insgesamt als Herstellungskosten zu sehen. Sie müssen dann für die Abschreibung über 50 Jahre hinweg mit 2 % der Kosten pro Jahr angesetzt werden.
Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten, die immer als Herstellungskosten gewertet werden:
- Maßnahmen zum Ausbau des ursprünglichen Hauszustands
- Maßnahmen für eine flächenmäßige Erweiterung (sogenannte „Substanzmehrung“)
- Schaffung neuen Wohnraums (z. B. Anbau, Wintergarten, zusätzlicher Balkon, Umbau der Garage zum Wohnraum)
- Errichtung von Außentreppen
- Einbau von Alarmanlagen
- Einbau einer Markise
- Einbau von zusätzlichen Heizkörpern
- Einbau von Fenstergittern
- Einbau von Kamin oder Kachelofen
- Hebung des Standards in der Mehrzahl der Ausstattungskernbereiche
Hebung des Standards in der Mehrzahl der Ausstattungskernbereiche. Als Ausstattungs-Kernbereiche werden steuerrechtlich die Bereiche Sanitär, Elektroinstallation, Fenster und Heizung gewertet.
Wenn drei dieser vier Bereiche in ihrer Funktion deutlich erweitert werden, gilt das als allgemeine Anhebung des Standards der Gebäudeausstattung. In diesem Fall sind die Kosten dann zwingend als Herstellungskosten zu betrachten.
Vereinfachungsregel. Die Vereinfachungsregel sieht vor, dass Kosten bis zu 4.000 EUR pro Jahr immer als Erhaltungsaufwand (Reparaturleistungen) abgesetzt werden können, da das Steuerrecht davon ausgeht, dass Sanierungsarbeiten im Allgemeinen teurer als 4.000 EUR sind.
Sonderregeln
Da die Situation bei vermietetem Wohnraum grundsätzlich komplexer ist als bei selbst genutztem Wohnraum, sind im Einzelfall auch noch zahlreiche Sonderregelungen zu beachten. Die individuelle Beratung durch einen professionellen Steuerberater ist hier durch nichts zu ersetzen. Einige Beispiele:
Kompletterneuerung von Einbauküchen (seit 2016). Wird eine Einbauküche in vermieteten Wohnräumen komplett erneuert, stellt das keinen Erhaltungsaufwand dar. Die Einbauküche gilt rechtlich als „eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut“ – damit muss bei einer Kompletterneuerung (Herd, Spüle, Einbaumöbel, Elektrogeräte) eine Abschreibung über 10 Jahre hinweg erfolgen. Teil-Renovierungen können allerdings Erhaltungsaufwand sein.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Als privater Investor darf man seit 2019 einen Betrag von 5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neu geschaffenen Mietwohnung zusätzlich absetzen. Die Absetzung beginnt im Jahr der Anschaffung und umfasst drei Folgejahre. Die übliche lineare Abschreibung (2 % pro Jahr über 50 Jahre) wird davon nicht berührt und darf parallel genutzt werden.
Bauabzugssteuer. Die Bauabzugssteuer spielt eine Rolle für Vermieter, die selbst unternehmerisch tätig sind. Bei Arbeiten an einem Haus muss in einigen Fällen ein Teil des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.
Die hier gegebenen Informationen beziehen sich auf den Stand von Februar 2022. Sie ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung sondern stellen lediglich eine grundlegende, allgemeine Information dar.
Für Informationen, wie Sie in Ihrer persönlichen und individuellen Situation die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen am besten absetzen können, wenden Sie sich bitte immer an einen Steuerberater Ihres Vertrauens oder an die Geschäftsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in Ihrer Nähe.