Einbaukosten mitkalkulieren
Die erste, grundlegende Frage beim Fensterkauf ist: Wer baut das Fenster danach ein? Viele Fensterhersteller bieten auch einen eigenen Einbauservice an – entweder gleich selbst, oder über Partnerbetriebe.
Umgekehrt vertreiben viele Fachbetriebe auch Fenster. In beiden Fällen erhält man beide Leistungen praktisch aus einer Hand. Das bedeutet fast immer einen Kostenvorteil, wenn man die Gesamtkosten betrachtet.
Haftung
Optimal ist natürlich, wenn die Fenster vom gleichen Betrieb eingebaut werden, bei dem man sie auch bezieht. Das vermeidet bei nachträglichen Problemen ein Hin- und Herschieben der Schuld zwischen Fensterhersteller und einbauendem Betrieb.
Wird beides aus einer Hand geliefert, ist es unerheblich, ob ein Einbaufehler vorliegt, oder das Fenster einen Schaden hatte. Es ist dann ein einzelner Ansprechpartner vorhanden, der so oder so in der Pflicht ist, für ein funktionierendes und dichtes Fenster zu sorgen, egal woran der Fehler am Ende lag.
Kosten bei getrenntem Fensterbezug und Einbau
Viele Unternehmen erheben Zuschläge, wenn sie Fenster einbauen müssen, die nicht von üblichen Partnern stammen. Meist ist der Zeitaufwand auch etwas höher, wenn es sich um Fenster handelt, mit denen die Einbaumannschaft nicht vertraut ist.
Man sollte in jedem Fall Angebote einholen, und vor einem Fenstertausch beide Preisvarianten miteinander vergleichen.
Absetzbarkeit der Einbaukosten
Das Finanzamt erlaubt bei energetischen Sanierungen oder einer Modernisierung des Wohnraums das Absetzen der Handwerkerkosten von der Einkommenssteuer. Das geht aber nur dann, wenn – auch bei vereinbartem Festpreis – die Montagekosten und die Materialkosten streng getrennt voneinander auf der Rechnung ausgewiesen sind.
Absetzbar sind dann:
- die Arbeitskosten für die Handwerker
- die Anfahrtkosten die auf der Rechnung ausgewiesen sind
- diese Kosten aber nur bis zur maximalen Bemessungsgrenze derzeit 6.000 EUR) pro Jahr
Das Finanzamt erstattet dann 20% der Handwerkerkosten zurück. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Rechnung nicht in bar bezahlt wird, sondern der Rechnungsbetrag auf das Konto eines Fachbetriebs überwiesen wurde, und man das dem Finanzamt entsprechend nachweist.