Ist Laub vom Nachbarn in der Dachrinne ein Rechtsfall?
Ja, in der Tat. Wenn Laub oder Tannennadeln von Bäumen auf dem Grundstück des Nachbarn regelmäßig die Dachrinne verstopfen, kann das zu einem gerichtlich zu entscheidenden Fall werden. Es sind bereits mehrere einschlägige Fälle vor Gericht gekommen und die daraus stammenden Entscheidungen geben ein recht klares Bild dessen ab, worauf man als betroffener Nachbar Anspruch hat und worauf nicht.
Wann kann man als Betroffener Ansprüche geltend machen?
Ob man bei lästigen Laub- und Tannennadelverstopfungen in der Dachrinne durch Nachbars Bäume Ansprüche geltend machen kann, hängt vor allem von einem Kriterium ab: dem Abstand der Bäume zur Grundstücksgrenze. Wird diese nach den Bestimmungen des jeweiligen Landesbaurecht eingehalten, bleibt das Phänomen im Rahmen von natürlichen Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB. Wird der Grenzabstand nicht eingehalten, sieht die Sache anders aus. In dem Falle gilt der Bäumebesitzer als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, muss sich also als verantwortlich für daraus entstehende Beeinträchtigungen des Nachbarn zeichnen.
Worauf hat man als Betroffener Anspruch?
Als betroffener Nachbar hat man bei ständigen Dachrinnenverstopfungen durch Bäume auf dem Nachbargrundstück, die den landesrechtlich festgelegten Grenzabstand nicht einhalten, nach § 906 Abs. 2 BGB das Recht auf finanzielle Entschädigung für den erhöhten Reinigungsaufwand. Allerdings gilt das nur dann, wenn der erhöhte Reinigungsaufwand regelmäßig ist und „die ortsübliche Benutzung [des] Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt“ wird. Das in Gesetzestexten häufig vorkommende Wörtchen „zumutbar“ zeigt, dass auch hier die schlussendliche Einschätzung der Lage immer individuell zu betrachten ist.
Worauf hat man als Betroffener keinen Anspruch?
Freiheit wird dem Nachbarn mit seinen Bäumen in Bezug aufs Zurückschneiden gelassen – und zwar in jedem Fall, auch wenn der landesrechtlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten wird. Wenn die Bäume durch ihr Falllaub die Dachrinne des Nachbarn verstopfen, kann dieser also nicht das Zurückschneiden der Bäume auf irgendein Maß verlangen. Auch keinen Anspruch hat man auf die Reinigung der Dachrinne durch den Nachbarn. Außerdem gilt analog zur obigen Ausführung, dass kein Schadensersatzanspruch besteht, wenn man sich bei rechtlicher Anspruchseinforderung nur auf ein einmaliges Ereignis bezieht.