Beleuchtung für allgemein zugängliche Räume
In der Hauptsache handelt es sich beim Allgemeinstrom um den Verbrauch, der für Beleuchtung in allgemein zugänglichen Räumen benötigt wird. Die Hausbeleuchtung, die Außen am Gebäude den Weg und den Eingang beleuchtet, zählt genauso wie der in den Fluren benötigte Strom zum Allgemeinstrom.
Nicht umlagefähige Stromkosten
Andere Kosten, von denen man auf den ersten Blick vermuten würde, dass sie zum Allgemeinstrom zählen, dürfen jedoch nicht über diesen Punkt auf der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Hier die Kosten, die nicht umgelegt werden dürfen.
- Strom für die Klingelanlage
- Strom für den Fahrstuhl
- Strom für die Heizung
- Stromkosten für Gemeinschaftsantenne
Garagen und Stellplätze bilden Sonderform
Wenn eine Tiefgarage oder eine Stellfläche für alle Mieter vorhanden ist, kann der dort für die Beleuchtung benötigte Strom als Allgemeinstrom umgelegt werden. Können jedoch nicht alle Mieter diese Stellplätze nutzen, müssen die Stromkosten den Parkplatznutzern angerechnet werden.
Wie darf Allgemeinstrom abgerechnet werden?
Der Schlüssel für die Umlegung des Allgemeinstroms muss schon im Mietvertrag festgehalten sein. Es gibt verschiedenen Varianten, wie der Umlageschlüssel aussehen kann.
- pro Wohneinheit
- nach Personenzahl
- Wohnfläche – häufigste Variante