Wasser rund um das Mietobjekt
Das Leitungswasser in Deutschland gehört weltweit zu den hochwertigsten öffentlichen Wassernetzen weltweit. Eine Trinkwasserqualität ist jederzeit gegeben. Entsprechend hoch sind dann auch die Kosten für den Wasserverbrauch. Hinter Nebenkosten mit „Wasser“ können sich aber unterschiedliche Posten verbergen.
- Kaltwasser
- Abwasser (Kanal)
- Warmwasser (Brauchwasser, Heizwasser)
- Niederschlagswasser (Grundstücks- und Dachentwässerung)
Die Betriebskosten für Wasser
Unter Nebenkosten für Wasser sind jedoch allgemeingültig Kaltwasser, Abwasser und eventuell Warmwasser zu verstehen. Auch die Abrechnung kann anhand verschiedener Verteilerschlüssel erfolgen.
- Abrechnung nach anteiligen Quadratmetern
- Pro-Kopf-Abrechnung nach in einem Haushalt lebenden Personen
- Ablesen von wohnungsbezogenen Wasseruhren
Problematik bei einer Quadratmeter-Abrechnung
Schon hier beginnen die Probleme. Wird nach Quadratmetern abgerechnet, kann es sehr schnell zu Zwist kommen: Sie selber wohnen vielleicht alleine, Ihre Nachbarn als Ehepaar mit 5 Kindern und einem Säugling kämen nach Ihrer Rechnung auf 8 Personen, die Nachbarn unter Ihnen haben ein Gartengrundstück, das sie regelmäßig wässern, während Sie es nicht nutzen dürfen und die anderen Parteien haben womöglich ein Fahrzeug, welches sie regelmäßig vor dem Haus waschen, sie aber nur ein Fahrrad.
Pro-Kopf-Abrechnung ohne realistische Aussagekraft
Dass eine Abrechnung nach Quadratmetern daher nicht unbedingt gerecht sein muss, wird auch in zahlreichen Gerichten so gesehen. Jedoch gibt es andererseits keine Anhaltspunkte, dass zwei in einem Haushalt lebende Personen einem Einzelmieter gegenüber auch einen doppelten Wasserverbrauch bedeuten würden. Dass dort nämlich zwei Personen wohnen, sagt nichts über deren Gewohnheiten beim Wasserverbrauch aus.
Das Recht, nach Wasseruhr abgerechnet zu werden
Erscheint Ihnen jedoch Ihre Wasserrechnung zu hoch, und Sie wurden bislang nach Quadratmetern abgerechnet, können Sie auf die Verwendung eines Wasserzählers bestehen. Laut BGH (Bundesgerichtshof) darf der Vermieter nicht nach Quadratmetern abrechnen, wenn zu Ihrer Wohnung eine Wasseruhr ordnungsgemäß installiert wurde und mit neutralem Zeugen abgelesen wird.
Abrechnung nach Zählerstand auch bei anderslautender Vereinbarung
Hier kommt es auch zu einer Ausnahme bei den im Mietvertrag zu erfassenden Betriebskosten. Was und wie abgerechnet wird, muss klar aus dem Mietvertrag ersichtlich sein. Abweichungen davon sind nicht zulässig. Beim Wasserverbrauch allerdings schon: Unabhängig, welcher andere Verteilerschlüssel hier vereinbart wurde (Pro-Kopf-Berechnung, nach Quadratmetern), muss die Abrechnung über den Wasserzähler erfolgen.
Die Kosten für Wasserzähler
Bestehen Sie als Mieter auf den Einbau, müssen Sie auch die Kosten dafür übernehmen. Wollen Sie als Mieter Wasserzähler erstmalig installieren, sind das Modernisierungskosten, die Sie anteilig auf die Mieter umlegen können – mit 11 Prozent jährlich. Davon ausgenommen sind jedoch die Kosten für das Austauschen der Zähler nach dem Ablauf des geeichten Zeitraums. Übrigens dürfen Wasseruhren grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn der Eichzeitraum überschritten ist.
- Eichzeitraum Kaltwasserzähler: 6 Jahre
- Eichzeitraum Warmwasserzähler: 5 Jahre
Genauso gut kann ein Vermieter die Wasserzähler aber auch mieten. Denn das Eichen kann in der Regel nicht vor Ort durchgeführt werden. Daher wäre das Eichen kostspielig, was das Erneuern oder Mieten von Wasseruhren rentabel macht. Bestanden Sie als Mieter auf die Installation der Wasseruhr, müssen Sie auch für die Erneuerung nach dem Eichzeitraum aufkommen.
Die Pfennig-Gerechtigkeit
Nun ist es aber nicht immer so, dass Mieter tatsächlich nur das zu bezahlen haben, was auf Ihrer Wasseruhr angezeigt wird. Ebenso können sich Mieter, bei denen der gesamte Wasserverbrauch pro Kopf oder nach Quadratmetern abgerechnet wird, beschweren. Und zwar dann, wenn andere Mieter augenscheinlich unterschiedlich hohe Kosten verursachen.
- Gartenanteil, der einem einzelnen Mieter alleine zugesprochen ist
- Wasseranschluss an Parkplatz oder Garage für einzelne Mieter zur Autowäsche
- Säuglinge in anderen Wohnparteien
- Wasser für die Treppenhausreinigung
- Bewässerung von Grünanlagen (benutzbar oder auch nicht)
Jedoch sieht es hier schlecht für Mieter aus, die sich beschweren. Solange diese Beträge nicht mindestens 10 Prozent des gesamten Wasserverbrauchs ausmachen, sind sie anteilig zu übernehmen. Darunter wird die sogenannte Pfennig-Gerechtigkeit bei der Abrechnung verstanden.
Nicht umlagefähige Wasserkosten
Aber natürlich gibt es durchaus Kosten, für die Mieter nicht aufkommen müssen.
- Wasserrohrbrüche
- Wasser, dass der Vermieter für seinen Garten oder für Anbauten benötigt
- Undichtigkeiten (beispielsweise von der Toilettenspülung, wenn es der Vermieter weiß)
Umlagefähige Kosten neben dem eigentlichen Wasserverbrauch
Neben den reinen Wasserkosten können auch andere Posten unter die Position Wasser in den Nebenkosten kommen.
- Kosten für eine Druckerhöhungsanlage, wenn nötig
- Kosten für eine Wasserfiltrieranlage
- Grundgebühren des Wasserversorgers
- Wartung von Wasseraufbereitung und Wassermengenreglern
- Wartung interne Wasserversorgungsanlage
- Mietkosten Wasseruhren
- die Kosten für die Erstinstallation von Wasseruhren
- Eichkosten von Wasserzählern
- Strom und Wartung der jeweiligen Anlagen
Bei dem Wasser, das für die Hausreinigung (Treppenhaus) und die Gartenbewässerung benötigt wird, ist jedoch zu beachten, dass diese Posten ebenfalls Betriebskosten darstellen und nicht doppelt abgerechnet werden dürfen.
In vielen Bundesländern besteht eine Pflicht für Wasserzähler nach Wohneinheiten, aber nicht überall. Gleiches gilt für Bestandsbauten: in vielen Bundesländern sind Bestands- und Altbauten von dieser Pflicht ausgenommen.