Optionen bei der Nebenkostenabrechnung
Wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht, müssen insbesondere die kalten Betriebskosten im Mietvertrag schon vor Beginn des Mietverhältnisses berücksichtigt werden. Grundsätzlich stehen den beiden Parteien drei verschiedene Wege offen:
- Inklusivmiete
- Nebenkostenpauschale
- Nebenkostenabrechnung mit monatlicher Voraus- oder Abschlagszahlung
Können Nebenkostenerhöhungen von 70 oder 80 Prozent legitim sein?
Explizit die Betriebskostenerhöhung der Nebenkosten in Form erhöhter Abschlagszahlungen können Mieter oft nicht nachvollziehen bzw. verwechseln gerne einige Aspekte. Mieten können bekanntlich ja nicht beliebig erhöht werden, sondern sind prozentual gedeckelt. Davon ausgehend vermuten einige Mieter, dass eine Erhöhung der Nebenkosten um beispielsweise 70 oder gar noch mehr Prozent ebenfalls nicht rechtskonform sein kann.
Die Betriebskostenerhöhung läuft unter anderen Aspekten
Dabei haben beide Formen der Betriebskostenanpassung nicht miteinander gemeinsam und so hohe Nebenkostenerhöhungen kann es durchaus geben. Es kann sogar sein, dass Sie als einziger Mieter von mehreren Mietern eine hohe Nebenkostensteigerung erfahren.
Die Nebenkosten können exakt nach real gestiegenen Kosten erhöht werden
Grundsätzlich gilt: der Vermieter kann natürlich nicht wie er will die Nebenkosten nach Gutdünken erhöhen. Grundlage stellt immer die letzte aktuelle und tatsächliche Nebenkostenabrechnung bzw. deren Einzelbeträge dar.
Höhe der Nebenkosten irrelevant- tatsächliche Kosten ausschlaggebend
Das wiederum bedeutet, der Vermieter muss Ihnen die entsprechenden Belege zu den Kosten zeigen. Daraus kann sich dann aber durchaus eine Nebenkostenerhöhung ergeben, die 70 Prozent oder mehr beträgt. Unter den geschilderten Gegebenheiten wäre diese Anpassung der Nebenkosten also völlig legitim, solange der Vermieter den entsprechenden Nachweis erbringt.
Nebenkostenerhöhung nur für einen von vielen Mietern?
Dass es jedoch nur Sie als Einzigen von mehreren Mietern mit einer hohen Nebenkostenangleichung treffen kann, ist wiederum im individuellen Verbrauch der einzelnen Mietparteien begründet. Aber natürlich muss auch hier der Vermieter einen entsprechenden Nachweis erbringen. Prinzipiell sind die Anpassungen der Abschlagszahlungen zu den Betriebskosten auch in Ihrem Sinn als Mieter, da so die Nachzahlung nach der Jahresendabrechnung deutlich geringer ausfallen wird – oder sogar eine Rückzahlung anstehen kann.
Betriebskostenerhöhung bei Pauschalen
Anders sieht die Kostenerhöhung einer Betriebskostenpauschale aus. Damit der Vermieter diese durchführen kann, muss sie schon beim ersten Ausfüllen des Mietvertrags vor Ihrem Antritt in den Mietvertrag in Form einer entsprechenden Erhöhungsklausel vereinbart worden sein. Haben Sie hier zuvor eine Kostenpauschale vereinbart, die bei Bedarf in eine Abschlagszahlung umgewandelt werden kann (ebenfalls entsprechend bei der Erstunterzeichnung des Mietvertrags zu berücksichtigen), muss die Miete um die bisherige Nebenkostenpauschale gesenkt werden.
Erhöhen der Nebenkosten bei Inklusivmieten
Bei Inklusivmieten können die Nebenkosten aufgrund ihrer vereinbarten Rechtsform in der Regel nicht erhöht werden.