Räum- und Streupflicht liegt zunächst bei der Gemeinde
Die Räum- und Streupflicht liegt gesetzlich bei der zuständigen Gemeinde, doch diese darf ihre Aufgabe an die Hauseigentümer übertragen, deren Grundstück an einen öffentlichen Gehweg grenzt. Die jeweilige Gemeindesatzung gibt darüber Auskunft.
Die Hauseigentümer wiederum haben die Möglichkeit, ihre Verkehrssicherungspflicht an eventuelle Mieter zu übertragen, dies muss allerdings ganz offiziell über den Mietvertrag oder die Hausordnung geschehen.
Dabei ist Präzision gefragt: Die Räum- und Streupflicht muss konkret benannt werden, ein allgemeiner Verweis auf »alle behördlichen und polizeilichen Pflichten« wurde von Gerichten bereits als zu unbestimmt bewertet.
Überwachungspflicht für Hauseigentümer bleibt bestehen
Aber auch dann, wenn die Mieter eines Hauses rechtskräftig zum Räumen und Streuen verpflichtet wurden, obliegt dem Hauseigentümer noch eine Überwachungspflicht: Der Vermieter muss darauf achten, dass seine Mieter im Winter tatsächlich räumen und streuen.
Gebrechliche und Kranke müssen unter Umständen keinen Winterdienst verrichten, so urteilten bereits verschiedene Gerichte. In diesem Fall besteht natürlich die Möglichkeit, stattdessen einen gewerblichen Streu- und Räumdienst zu bestellen.
Insgesamt muss in einem Mehrfamilienhaus der Winterdienst jedoch gerecht auf alle Parteien aufgeteilt werden. Dass zum Beispiel nur die Erdgeschossbewohner Eis und Schnee beseitigen müssen, ist nicht akzeptabel.
In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht für Mieter und Hauseigentümer?
Wann und wo muss eigentlich gestreut werden? Auch diese Frage sollte für das eigene Grundstück gründlich geklärt sein, um die Winterdienstpflicht vollständig zu erfüllen. Hier gilt die Räum- und Streupflicht:
- Alle am Grundstück angrenzenden Gehwege müssen geräumt werden.
- Auch Gehwege, die keinen Zugang zum Grundstück bieten, gehören dazu.
- Zum Grundstück gehörende Parkflächen und deren Zugangswege zählen mit.
- Auch Zugangswege zu einer eventuellen Tiefgarage fallen unter die Winterdienstpflicht.
- Die Zeiten des Winterdienstes werden häufig im Mietvertrag festgehalten.
- Zeitliche Bestimmungen sind außerdem der kommunalen Straßenreinigungssatzung zu entnehmen.
- Allgemein gilt: Normalerweise besteht werktags vor 7 Uhr noch keine Räum- und Streupflicht.
- An Sonn- und Feiertagen muss zumeist vor 9 Uhr noch nicht geräumt und gestreut werden.
- Ab 20 Uhr abends endet im Normalfall die Winterdienstpflicht.
- Bei voraussehbarer Glatteisbildung kann eine Streupflicht auch außerhalb dieser Zeiten eintreten.
Die Haftungsfrage: Wer trägt die Kosten bei einem Sturz?
Wenn auf nicht oder unzureichend geräumter Fläche jemand zu Schaden kommt, steht recht schnell die Haftungsfrage im Raum. Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten: Wer die Verkehrssicherungspflicht innehat, der haftet auch.
Dies gilt auch dann, wenn ein Mietmieter aus demselben Haus stürzt. Ein Haftungsausschluss durch das Aufstellen von Schildern ist gesetzlich nicht erlaubt. Eventuell kann dem Verunglückten aber ein Mitverschulden angerechnet werden, dies ist nur im Einzelfall zu klären.
Die private Haftpflichtversicherung tritt auch bei Schäden ein, die im Rahmen einer Winterdienstpflicht entstehen. Im tatsächlichen Schadensfall wird sich also ein Anruf bei der jeweils zuständigen Versicherung mit großer Wahrscheinlichkeit lohnen.