Wie laut darf ein Rasenmäher sein?
In der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (BImSchV) sind gesetzliche Ansprüche und Rahmenbedingungen für die Nutzung definiert, die nur mit entsprechend hergestellten Rasenmähern erlaubt sind. Den Herstellern werden dabei folgende verbindliche Schallleistungspegel (Geräusch direkt am Gerät) vorgegeben:
- Schnittbreite bis fünfzig Zentimeter: 96 Dezibel (db)
- Schnittbreite bis 120 Zentimeter: 100 db
- Schnittbreite über 120 Zentimeter: 105 db
Auch motorbetriebene Heckenscheren, maschinelle Motorsensen, Rasentrimmer und Laubbläser und Sauger dürfen nur in diesem Rahmen betrieben werden.
Auf dem Gerät muss ein Schild mit folgenden Mindestangaben angebracht sein:
- Gerätehersteller
- Typ des Rasenmähers, Baujahr und Fabrikationsnummer
- Höchstschallleistungspegel (A-bewertet) in Dezibel
Erlaubte Mähzeiträume nach der BImSchV
Alle mit Motor betriebene Rasenmäher dürfen in den Ruhezeiten, an Feiertagen und Wochenenden nicht benutzt werden. Großen Einfluss spielt die Art des Rasenmähers und die damit verbundene Geräuschentwicklung. Folgende Zeiträume sind betroffen, die durch lokale Regeln (beispielsweise Hausordnung) zusätzlich eingeschränkt und erweitert werden können:
- Ganztägige Sonntags- und Feiertagsruhe
- Elektrorasenmäher werktags zwischen sieben und zwanzig Uhr und lokaler Mittagsruhe
- Mähroboter (bis 59 Dezibel) immer zwischen sieben und zwanzig Uhr
- Benzinrasenmäher (ab 88 Dezibel) 9 bis 13 und 15 bis 19 Uhr
- Samstags/Sonnabends wird als Werktag behandelt, soweit nicht lokal eingeschränkt
- Geräte mit Umweltzeichen der EU-Verordnung 1980/2000 zwischen 7 und zwanzig Uhr
Allgemeine Einflüsse auf die Betriebslautstärke
Wie bei jedem technischen Gerät hilft das regelmäßige Reinigen des Rasenmähers, die Betriebsgeräusche im erforderlichen Rahmen zu halten. Ebenso sorgt eine mindestens jährliche Wartung dafür, nicht nur die Lebensdauer des Geräts zu erhöhen sondern auch die Geräuschemissionen auf dem unverzichtbaren Mindestmaß zu halten.