In welchen Räumen gilt die Rauchmelderpflicht?
Das Land Baden-Württemberg schreibt vor, dass mindestens ein Rauchmelder in denjenigen Räumen vorhanden ist, wo bestimmungsgemäß Personen schlafen. Auch in Fluren, die als Fluchtweg dienen, besteht eine Rauchmelderpflicht.
Die Geräte sollen in jedem Fall so angebracht werden, dass sie einen Brand zuverlässig und frühzeitig melden. Genaue Angaben zur Montage sind dem Gesetz nicht zu entnehmen, doch einige allgemeine Regeln helfen Ihnen, die richtige Position zu finden.
Rauchmelder an der passenden Position montieren
- Montieren Sie Ihre Rauchmelder immer waagerecht an die Decke, bei Dachschrägen bauen Sie sich eine Hilfskonstruktion.
- Wählen Sie möglichst die Deckenmitte und halten Sie mindestens 50 cm Abstand zu jeder Wand.
- Vermeiden Sie Bereiche mit möglicher Zugluft, wie sie zum Beispiel durch Lüftungsgitter oder in der Nähe von Klimaanlagen auftreten kann.
- In verwinkelten und abgetrennten Räumen oder in Zimmern mit mehr 60 qm montieren Sie mehr als einen Rauchmelder, jeweils etwa in die Mitte jedes Abschnitts.
- An sehr schrägen Wänden im Dachbereich, mit wenig waagerechter Dachfläche, installieren Sie das Gerät 50 bis 100 cm von der Dachspitze entfernt auf die Schräge, um etwaige Wärmepolster an der Decke zu umgehen.
- In Treppenhäuser mit mehreren Etagen gehört auf jede Etage ein Rauchmelder.
- Für Küchen eignen sich eher Hitzemelder oder Geräte mit Stummschaltknopf, den Sie betätigen, wenn Kochdämpfe entstehen.
Rauchmelderpflicht in Neubauten und Bestandsbauten
Baden-Württemberg erklärt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten ab dem Datum des Gesetzeserlasses für wirksam. Bestandsbauten erhalten eine Nachrüstpflicht bis zum 1. Januar 2015, danach sollten sämtliche Wohnungen mit Rauchdetektoren ausgerüstet sein.
Wenn die Baugenehmigung eines Hauses nach dem Datum erteilt wurde, zu dem das Gesetz in Kraft trat, gilt dieses als Neubau. Davor spricht man von Bestandsbauten.
Wer ist für Einbau und Wartung zuständig: Vermieter oder Mieter?
Bei Eigentumswohnungen ist die Frage leicht zu beantworten, wer die Rauchmelder einbauen und warten muss: selbstverständlich der Eigentümer. Bezüglich der Mietwohnungen trifft jedes Bundesland eine eigene Regelung.
Baden-Württemberg regelt die Rauchmelderpflicht dahingehend, dass die Eigentümer jedes Hauses und jeder Wohnung für die Anschaffung und den Einbau der Geräte sorgen müssen. Wartung, Überwachung und Batteriewechsel sind hingegen dem eigentlichen Bewohner der Wohnung überlassen.
Durch eine gesonderte Vereinbarung dürfen Vermieter und Mieter festlegen, dass der Eigentümer die Wartungsarbeiten an den Rauchmeldern übernimmt. Setzt dieser dafür einen bezahlten Dienst ein, kann er die Kosten auf die Jahresmiete umlegen.
Rauchmelderwartung selbst durchführen
Um Kosten zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, Rauchmelder eigenhändig zu warten. Dies ist in Baden-Württemberg erlaubt und funktioniert sehr einfach.
Drücken Sie wöchentlich oder monatlich den Testknopf auf dem Rauchmelder und warten Sie auf den entsprechenden Signalton. Wenn der schrille Laut erklingt, ist das Gerät funktionsbereit. Bleibt der Ton aus, müssen Sie eventuell die Batterien wechseln oder den Rauchmelder austauschen.
Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die Löcher zum Durchlassen des Rauchs frei sind, und reinigen Sie das Gerät. Bei geänderter Raumnutzung sollten Sie die Position des Rauchmelders noch einmal hinterfragen.
Besondere Gesetzeslage in Baden-Württemberg
Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg ist gesetzlich unter dem Punkt »Brandschutz« der Landesbauordnung verankert. Bewusst wurde der Bereich »Wohnungen« ausgespart, um die Vorschrift auch auf andere Einrichtungen auszudehnen.
So gilt die Rauchmelderpflicht in diesem Bundesland auch für Hotels, Pflegeheime und Kindertagesstätten mit Schlafräumen. Die gesetzliche Verpflichtung bezieht sich stets auf die »Nutzungseinheit«, das heißt, sie endet an der Wohnungstür und nicht an der Haustür.
Dürfen vorhandene Rauchmelder weiter genutzt werden?
Bereits vorhandene Geräte dürfen weiter genutzt werden, doch der Eigentümer kann auch von einem Mieter installierte Detektoren durch eigene Geräte ersetzen. Vermieter, die alte Geräte in einer Wohnung belassen, sind verpflichtet, sich von der Betriebsbereitschaft und ordnungsgemäßen Installation zu überzeugen.
Sind vernetzte Rauchmelder erlaubt?
Im Gesetzestext werden keine vernetzten Rauchmelder genannt. Dort, wo ein solches System sinnvoll erscheint, sollte es darum auch genutzt werden. Per Funk oder Kabel vernetzte Geräte stellen sicher, dass auch großflächigen Bauten jeder Alarm gehört wird.
Durch die Vernetzung schlagen alle Geräte Alarm, sobald ein Rauchmelder einen Brand feststellt. Über eine zentrale Empfangseinheit oder einen Stummschaltknopf ortet der Hausbewohner den alarmgebenden Detektor – und damit auch den Brand.
Finden behördliche Prüfungen in Baden-Württemberg statt?
Behördliche Überprüfungen zur Überwachung des Rauchmeldereinbaus finden in diesem Bundesland nicht statt. Die Verantwortung liegt ganz bei den gesetzlich verpflichteten Personen.