Rauchmelderpflicht: Welche Fristen gelten in Bremen?
In Bremen müssen seit Ende 2009 alle Wohnungen in Neubauten vom Tag der Fertigstellung an mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Ältere Häuser erhalten eine Nachrüstfrist bis zum 31. 12. 2015, danach gilt das Gesetz ausnahmslos für jede Wohnung.
In welchen Räumen müssen Rauchmelder montiert sein?
Die LBauOHB legt fest, dass zum Schutz der Bewohner in allen Bremer Wohnungen Rauchmelder in folgenden Räumen installiert sein müssen:
- Kinderzimmer
- Schlafräume
- Flure, die als Fluchtweg dienen
Über die gesetzliche Rauchmelderpflicht hinaus ist es kein Fehler, auch im Wohnzimmer oder in den Kellerräumen entsprechende Detektoren zu montieren. So genießen Sie im Brandfall maximale Sicherheit. Informieren Sie sich über die speziellen Bedingungen für die Rauchmelderinstallation in der Küche!
Wer muss die Rauchmelder montieren: Vermieter oder Mieter?
Die Raumelder kaufen und montieren muss laut Gesetz stets der Eigentümer einer Wohnung. Bei Mietswohnungen handelte es sich also um den Vermieter, der in die Verantwortung genommen wird.
Besitzer übernimmt die Wartung der Rauchmelder
Das Gesetz zur Rauchmelderpflicht in Bremen weist dem Besitzer der Wohnung die Wartungspflicht zu. Der Besitzer ist derjenige, der die Wohnung nutzt, im Normallfall also der Mieter, ein Pächter oder der selbstnutzenden Eigentümer.
Der Vermieter kann die Wartungspflicht für seine Mieter erfüllen, die eventuell anfallenden Kosten darf er auf die Nebenkostenabrechnung aufschlagen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Mieter oder Vermieter die Funktionsprüfung auch eigenhändig durchführen dürfen – ganz kostenlos.
Wo finde ich das Gesetz zur Rauchmelderpflicht in Bremen?
Den Gesetzestext zur Rauchmelderpflicht in Bremen finden Sie in der LBauOHB, § 48 Absatz 4. Dort können Sie alle Details zur gesetzlichen Vorschrift selbst nachlesen.