Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Hamburg?
Die Rauchmelderpflicht gilt ab Datum des Gesetzesbeschlusses für sämtliche Neubauten, auch die Übergangsfrist für Bestandsbauten ist bereits abgelaufen. Seit dem 31. Dezember 2010 muss ausnahmslos jede Hamburger Wohnung über ordnungsgemäß installierte Rauchmelder verfügen.
Das Gesetz ist im § 45 Absatz 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) festgelegt. Dort ist auch nachzulesen, in welchen Räumen sich die vorgeschriebenen Rauchmelder befinden müssen.
In welchen Räumen besteht Rauchmelderpflicht?
Das Bundesland Hamburg legt fest, dass sich in jedem Kinderzimmer, jedem Schlafzimmer und auf allen Fluren, die im Brandfall als Flucht- und Rettungsweg dienen können, mindestens ein Rauchmelder befinden muss.
Darüber hinaus steht es jedem Wohnungsnutzer frei, in weiteren Räumen entsprechende Detektoren zu installieren, zum Beispiel im privaten Büro, im Wohnzimmer oder im Keller. Das Badezimmer bietet sich aufgrund der entstehenden Wasserdämpfe nicht als Standort für einen Rauchmelder an.
Wer ist für Einbau und Wartung zuständig?
Das Gesetz richtet sich an die Eigentümer der Wohnungen, im Falle von Mietswohnungen also an den jeweiligen Vermieter. Alle Wohnungseigentümer müssen ihre Wohnungen mit Rauchmeldern ausstatten und für die Betriebsbereitschaft der Geräte sorgen. Die jährliche Wartungspflicht gehört dazu.
Für jeden Eigentümer ist es sinnvoll, Wartungsprotokolle zu führen, um im Brandfall nachweisen zu können, dass alle vorgeschriebenen Überprüfungen und Instandsetzungen durchgeführt wurden. So sind zum Beispiel Vermieter in der Lage, ihre Pflichterfüllung gegenüber der Versicherung nachzuweisen.
Eine behördliche Prüfung, ob alle Wohnungseigentümer tatsächlich ihre Pflichten erfüllen, ist im Bundesland Hamburg nicht vorgesehen. Wenn allerdings der schlimmste Fall eintritt, retten die funktionsbereiten Rauchmelder wahrscheinlich Menschenleben – und bewahren die verantwortlichen Personen vor schwere Haftungsrisiken.