Rauchmelderpflicht in NRW: Welche Räume sind betroffen?
Die Landesbauordnung NRW legt seit dem Jahr 2013 fest, dass in allen Wohnungen dieses Bundeslandes Rauchmelder installiert werden müssen. Sie nennt auch ganz konkret die betroffenen Räume:
- Kinderzimmer
- alle Schlafzimmer
- auch Wohnräume, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden
- Flure, die im Ernstfall als Fluchtweg dienen
- offene Treppenhäuser innerhalb einer Wohnung
Damit sind Wohnzimmer, Küche, Bad, Keller und Arbeitsraum von der Pflicht freigestellt. Allerdings macht es für die Bewohner Sinn, zumindest einige dieser Räume ebenfalls mit Rauchdetektoren auszustatten, für ein Plus an Sicherheit.
Gilt die Rauchmelderpflicht in NRW auch für Altbauten?
Für Neu- und Umbauten gilt das Gesetz bereits ab dem Erlassdatum, dem 1. April 2013. Doch auch die Eigentümer von Alt- und Bestandsbauten kommen nicht um die Einbaupflicht herum: Die entsprechende Übergangsfrist läuft am 1. Januar 2017 ab.
Wer muss die Rauchmelder einbauen und warten?
Der Eigentümer der jeweiligen Wohnung steht in der Pflicht, die passende Zahl von Geräten anzuschaffen und zu montieren. Bei Mietwohnungen handelt es sich also um den Vermieter, der zum Handeln aufgerufen ist.
Für die Wartung ist der unmittelbare Besitzer, in Mietswohnungen also der Mieter, zuständig. Er trägt auch alle dabei anfallenden Kosten, zum Beispiel für den Kauf neuer Batterien. Ist ein Rauchmelder defekt, muss allerdings der Vermieter für ein neues Gerät zahlen.
Bei dem »unmittelbaren Besitzer« kann es sich auch um einen Pächter, den selbstnutzenden Eigentümer oder einen anderen Nutzungsberechtigten handeln. Hier geht es allein darum, wer aktuell über die Wohnung verfügt bzw. darin wohnt.
Darf der Vermieter eine Wohnungsgesellschaft zur Wartung beauftragen?
Waren in einer Wohnung bereits vor Inkrafttreten der Rauchmelderpflicht in NRW am 1. April 2013 entsprechende Geräte installiert, die von einer beauftragten Wohnungsgesellschaft gewartet wurden, kann dies auch so bleiben.
In allen anderen Fällen darf der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Gesellschaft die Wartung der Rauchmelder nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Mieter übernehmen. Um dieses Abkommen gesetzlich abzusichern, sollten beide Parteien es vertraglich festhalten.
An welche Position gehören die Rauchmelder?
Lesen Sie vor der Anbringung von Rauchdetektoren zuerst einmal die jeweilige Montageanleitung. Darüber hinaus gibt es allgemeingültige Regeln, die bei der Installation beachtet werden sollten, um eine zuverlässige Funktion zu gewährleisten:
- Rauchmelder mit einem Mindestabstand von 50 cm zur Wand installieren
- auch von Unterzügen und hohen Möbelstücken mind. 50 cm Abstand halten
- am besten die Zimmermitte wählen
- Räume mit mehr als 60 qm benötigen weitere Rauchmelder
- in verwinkelte und sehr hohe Räume gehört ebenfalls mehr als ein Gerät
- Rauchmelder stets waagerecht anbringen, auch an Dachschrägen
- in spitzen Dachräumen das Gerät 50 bis 100 cm entfernt von der Dachspitze montieren
- in mehrstöckigen Treppenhäusern jede Fluretage mit mindestens einem Rauchmelder versehen
- in der Küche genügend Abstand vom Herd halten, um Fehlalarme zu vermeiden
- Rauchmelder nicht in Zugluftbereichen montieren
Welche Rauchmelder dürfen installiert werden?
Nicht nur in NRW, sondern in der gesamten Bundesrepublik gilt: Rauchmelder müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, um für den Einsatz in Privatwohnungen zugelassen zu sein. Die Geräte müssen den Vorschriften der DIN EN 14604 entsprechen und ein CE-Zeichen tragen.
Die Rauchmelderpflicht in NRW sagt nichts darüber aus, ob die Geräte mit Batterien oder per Stromnetz betrieben werden sollen. Darum ist der Einsatz von batteriebetriebenen Rauchmeldern ausreichend.
Auch vernetzte Rauchmelder sind erlaubt, sie erhöhen sogar die Sicherheit. Der Nutzer sollte allerdings darauf achten, dass er im Brandfall den alarmgebenden Detektor schnell ausfindig machen kann, entweder durch einen Stummschalter oder ein zentrales Empfangsgerät.
Dürfen bereits vorhandene Rauchmelder weiterverwendet werden?
Sind in einer Wohnung bereits Rauchmelder installiert, muss der Wohnungseigentümer sich zunächst von deren ordnungsgemäßem Zustand überzeugen. Entsprechen alle Geräte der offiziellen Norm, sind richtig positioniert und betriebsbereit, müssen sie nicht ersetzt werden.
Der Eigentümer darf allerdings in jedem Fall die alten Geräte durch neue ersetzen, wenn er es wünscht. Das muss der Mieter zulassen. Gehören die alten Geräte dem Wohnungsnutzer, verbleiben sie natürlich in seinem Besitz.
Ist eine Zusatzausstattung für Hörgeschädigte vorgeschrieben?
Nach aktueller Gesetzeslage sind auch die Wohnungen von Hörgeschädigten nur mit den handelsüblichen Geräten auszustatten. Eine Verpflichtung zum Einbau einer Spezialausstattung für hörgeschädigte Mieter besteht nicht, doch natürlich darf der Wohnungsnutzer sich entsprechend ausrüsten.