Grundsätzliche Haftung
Grundsätzlich haftet der Vermieter für die gesamte Bausubstanz und alle dort vorhandenen Mängel. Diese muss er auf eigene Kosten und im Interesse des Mieters beseitigen.
Der Vermieter muss dagegen eine ausreichende Sorgfalt beim Umgang mit dem Mietgegenstand an den Tag legen, und sichbeim Wohnen so verhalten, dass sich keine Schimmelschäden allein aufgrund seines Verhaltens bilden.
Rechtliche Entscheidungen
Von Vermietern werden häufig drei Argumente vorgebracht, die dem Mieter die alleinige Schuld am Schimmelbefall (und damit auch die Übernahme der Kosten für das Entfernen des Schimmels zuweisen sollen:
- mangelhaftes und nicht ausreichendes Lüften der Wohnung
- Aufstellen von Möbelstücken zu nahe an den Wänden der Wohnung, so dass dahinter keine Luftzirkulation mehr stattfinden kann
- Trocknen von Wäsche in der Wohnung oder Aufstellen von Aquarien, die eine zu hohe Feuchtigkeitsbelastung in den Räumen verursachen
Rechtliche Sicht auf diese Argumente
Nicht immer können diese Vorwürfe bei Gericht auch als haltbar bestehen, und vom Vermieter durchgebracht werden. Grundsätzlich bestellen die Gerichte in so einem Fall einen Gutachter, der die Stichhaltigkeit der vorgebrachten Vorwürfe untersucht, und zudem das Ausmaß des Schimmelbefalls und die tatsächlichen Ursachen ermittelt.
Mangelhaftes Lüften
Mangelhaftes Lüften kann tatsächlich ein Verschulden des Mieters sein, und auch als solches anerkannt werden. Das gilt aber nur dann, wenn tatsächlich ersichtlich ist, dass zu wenig gelüftet wurde, und das klar die Ursache der Schimmelbildung in der Wohnung ist. Lediglich einzelne Amtsgerichtsentscheidungen fordern vom Mieter auch hohe Lüftungsintervalle ein.
Mangelhaftes Lüften in Verbindung von Schäden an der Bausubstanz
Wenn es nach dem Gutachten Schäden an der Bausubstanz gibt, die Schimmelbildung verursachen können, wird dem Mieter in der Regel nur dann eine Mitschuld zugewiesen, wenn durch ausreichendes Lüften (im normalen Ausmaß) eine Schimmelbildung zu vermeiden gewesen wäre.
Aufstellen von Möbelstücken zu nahe an den Wänden
Dieses Argument wird von den meisten Amtsgerichten nicht zugelassen. Der Mieter darf im Mietgegenstand seine Möbel aufstellen, wo er möchte, Mindestabstände von den Wänden sind ihm nach Ansicht der Gerichte in der Regel nicht zuzumuten.
Trocknen von Wäsche oder zu großen Aquarien
Hier besteht tatsächlich eine Möglichkeit, dass der Mieter auch von den Gerichten als Verursacher – oder zumindest als Mitverursacher – des Schadens angesehen wird. Das Trocknen von Wäsche in Mietwohnungen ist in der Regel nicht erlaubt, und Aquarien müssen von ihrer Größe und ihrem Wasserinhalt her auf jeden Fall angemessen sein. Ausschlag gibt aber hier auch die Aussage des jeweiligen Gutachters.