Schornsteinfegerpflicht: Was gilt für Hausbesitzer?
Als Hausbesitzer sind Sie verpflichtet, regelmäßige Kontrollen und Wartungen Ihrer Feuerstätten durch einen Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Dies gilt für alle Anlagen, die Abgase erzeugen, wie etwa Öl-, Gas- und Festbrennstoffheizungen. Heizungsanlagen ohne Verbrennungsprozess, wie Wärmepumpen, sind ausgenommen.
Sie müssen dem Schornsteinfeger Zugang zu allen Feuerstätten und Abgasleitungen ermöglichen. Die Feuerstättenschau, die von Ihrem Bezirksschornsteinfeger durchgeführt wird, ist obligatorisch und findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt. Diese Termine werden im Voraus angekündigt.
Bei neuen oder geänderten Anlagen prüft der Schornsteinfeger die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Bauvorschriften. Erst nach einer erfolgreichen Abnahme dürfen Sie die Anlage in Betrieb nehmen.
Erfüllen Sie die vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht, um rechtliche Konsequenzen und mögliche Bußgelder zu vermeiden. Dies trägt nicht nur zur Sicherheit Ihres Hauses bei, sondern auch zur Reduktion von Emissionen und Verbesserung der Energieeffizienz.
Regelmäßige Kontrolle und Prüfung von Heizungsanlagen
Die regelmäßige Überprüfung abgaserzeugender Heizungsanlagen gewährleistet die Betriebssicherheit, optimiert die Effizienz und minimiert schädliche Emissionen. Diese Überprüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben und betreffen unter anderem Öl-, Gas- und Festbrennstoffheizungen.
Die Inspektionen erfolgen in festgelegten Intervallen, abhängig von der Art der Heizungsanlage:
- Ölheizungen: Jährliche Überprüfung; Emissionsmessungen bei älteren Kesseln alle zwei Jahre, bei jüngeren Modellen alle drei Jahre.
- Gasheizungen: Jährliche Überprüfung; Gasbrennwertheizungen sind von der regelmäßigen Messung ausgenommen.
- Festbrennstoffkessel: Bis zu dreimal jährlich überprüft, Emissionsmessung ungefähr alle drei Jahre.
Diese regelmäßigen Prüfungen stellen sicher, dass Ihre Anlage effizient arbeitet und die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Dies trägt zur Sicherheit und Umweltfreundlichkeit bei und hilft, Bußgelder und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau stellt eine wichtige Sicherheitsmaßnahme dar, um die Betriebs- und Brandsicherheit Ihrer Feuerstätten zu gewährleisten. Gesetzlich festgelegt (§ 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz), wird sie ausschließlich vom Bezirksschornsteinfeger durchgeführt und findet zweimal innerhalb von sieben Jahren statt, wobei mindestens drei Jahre zwischen den Inspektionen liegen müssen.
Während der Feuerstättenschau überprüft der Schornsteinfeger den Zustand und Betrieb der Feuerstätten und der dazugehörigen Bauteile wie Rohre und Kamine. Mängel oder Schäden, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten, werden identifiziert und müssen behoben werden, um Brände und gefährliches Kohlenmonoxid in Wohnräumen zu verhindern.
Nach jeder Feuerstättenschau erhalten Sie einen Feuerstättenbescheid, der die Ergebnisse dokumentiert und alle notwendigen Maßnahmen auflistet. Auch bei der Inbetriebnahme einer neuen Heizungsanlage ist eine Feuerstättenschau erforderlich.
Durch diese gründlichen Kontrollen tragen Sie zur Sicherheit Ihrer Immobilie bei und gewährleisten einen effizienten und umweltfreundlichen Betrieb Ihrer Heizungsanlagen.
Neubau und Änderung von Abgasanlagen
Beim Einbau neuer Heizanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen müssen Sie zwingend einen Schornsteinfeger hinzuziehen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere Anlagen, die durch Verbrennung Abgase erzeugen, wie Öl-, Gas- oder Festbrennstoffheizungen. Vor der Inbetriebnahme prüft der Schornsteinfeger die Betriebssicherheit und die Einhaltung relevanter Bauvorschriften und nimmt die Anlage ab.
Diese Vorschrift gilt auch beim Austausch oder Stilllegen von Altanlagen, beispielsweise beim Wechsel eines alten Kaminofens. Der Schornsteinfeger überprüft die ordnungsgemäße Installation und Funktion, bevor die neue Anlage in Betrieb genommen werden darf.
Bei Unsicherheiten bezüglich bestimmter Heizungsarten, wie Wärmepumpen oder Blockheizkraftwerke, sollten Sie den zuständigen Bezirksbevollmächtigten im Voraus konsultieren.
Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann Bußgelder nach sich ziehen. Durch die fristgerechte Durchführung der Arbeiten vermeiden Sie rechtliche Konsequenzen und sorgen für die Sicherheit und Effizienz Ihrer Heizungsanlage.
Kosten und Steuerliche Absetzbarkeit
Die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten sind nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Die Kosten für den Feuerstättenbescheid richten sich nach der Anzahl der Feuerstätten und betragen zwischen 10 und 30 Arbeitswerten, wobei ein Arbeitswert einer Minute entspricht und etwa 1,20 Euro kostet.
Steuerliche Absetzbarkeit
Sie können die Kosten für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr, sind absetzbar. Die absetzbaren Leistungen umfassen:
- Kaminkehren
- Wartungsarbeiten
- Überprüfungs- und Messarbeiten
- Feuerstättenschau
Voraussetzungen
Um die Kosten absetzen zu können, sollten die erbrachten Leistungen auf der Rechnung detailliert und getrennt von Materialkosten ausgewiesen sein. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, da Barzahlungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden.
Durch die Einhaltung dieser Vorgaben können Sie die Schornsteinfegerarbeiten teilweise steuerlich absetzen und Ihre finanzielle Belastung reduzieren.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten
Die Nichteinhaltung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten kann erhebliche Konsequenzen haben. Der Schornsteinfeger meldet Pflichtversäumnisse der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, was Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben kann. Bei beharrlicher Weigerung kann der Zugang zur Anlage auch mit polizeilicher Unterstützung erzwungen werden.
Halten Sie daher die Termine für die vorgeschriebenen Überprüfungen und Wartungen ein und gewährleisten Sie dem Schornsteinfeger Zugang zu Ihrer Anlage. Dies verhindert nicht nur Bußgelder und zusätzliche Kosten, sondern sorgt auch für die Sicherheit Ihrer Feuerstätten.
Freie Wahl des Schornsteinfegers
Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2013 können Sie bestimmte Schornsteinfegerarbeiten frei vergeben. Dies umfasst Aufgaben, die nicht zu den hoheitlichen Pflichten des Bezirksschornsteinfegers gehören, wie:
- Kehren von Schornsteinen und Abgasanlagen
- Überprüfung von Abgasanlagen
- Messung der Abgasemissionen
Sie können einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl aus dem offiziellen Schornsteinfegerregister des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beauftragen. Für hoheitliche Aufgaben wie die Feuerstättenschau und das Ausstellen des Feuerstättenbescheids bleibt jedoch der zuständige Bezirksschornsteinfeger zuständig.
Vergleichen Sie die Angebote mehrerer Schornsteinfeger und überprüfen Sie deren Einträge im Schornsteinfegerregister, um sicherzustellen, dass Sie eine qualifizierte Fachkraft beauftragen.