Erster Leitfaden ist die Feuerungsverordnung
Generell kann eine Innenverkleidung eines Schornsteins mit fast jedem Material erfolgen, sofern es nach seinem jeweiligen Entzündungs- und Brandverhalten geschützt wird. In den meisten Fällen ist der entscheidende Faktor ein Sicherheitsabstand, der mit unbrennbarem Stoff verfüllt wird.
In den Landesbauordnungen sind die jeweils gültigen Feuerungsverordnungen (FeuVO) integriert. Der achte Paragraf der FeuVO regelt die Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen. Das betrifft den Schornstein selber und gegebenenfalls vorhandener Verbindungsstücke mit oder ohne Durchführung.
Regelungen in der FeuVO
Die FeuVO setzt Temperaturentwicklung und Abstände der Bauteile in Relation. Folgende Grundsätze und Vorgaben gelten in allen Bundesländern:
- Abgasanlagen dürfen umgebende Bauteile nicht auf mehr als 85 Grad Celsius (Ausnahme Rußbrand im Schornstein bis 100 Grad) aufheizen.
- Vorgeschriebener Abstand von fünf Zentimetern bei Temperaturen bis 400 Grad, einem Wärmedurchlasswiderstand von mindestens 0,12 m²K/W und einem Feuerwiderstand der Anlage für mindestens neunzig Minuten.
- Vorgeschriebener Abstand von vierzig Zentimetern bei allen anderen Abgasanlagen bis 400 Grad Nennleistung.
- Wenn die Aufheizung auf 85 beziehungsweise 100 Grad bautechnisch unterbunden wird, darf beim Innenausbau mit Holz der Abstand zu Holzbalken zwei Zentimeter betragen.
- Verbindungen zum Schornstein müssen einen Abstand von mindestens zehn Zentimeter zu brennbaren Materialien aufweisen, wenn sie zwanzig Millimeter Wandstärke aufweisen und mit Schutzstoff ummantelt sind.
- Verbindungen zum Schornstein mit Temperaturentwicklungen bis 400 Grad müssen einen Abstand von mindestens zwanzig Zentimeter besitzen, bei Temperaturen bis zu 160 Grad reichen fünf Zentimeter.
Ergänzend zur FeuVO ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) für die korrekte Abnahme der Schornsteinverkleidung maßgeblich. Der Bezirksschornsteinfeger bewertet in seiner vorgeschriebenen Feuerstättenschau auch die Verkleidung und stellt bei positivem Ergebnis einen verpflichtenden Feuerstättenbescheid aus.