Solarthermie und Photovoltaik
Wenn es um Solaranlagen geht, muss man zunächst einmal unterscheiden zwischen Solarthermie-Anlagen und Photovoltaik-Anlagen:
- Solarthermie-Anlagen erzeugen nur warmes Wasser (zur direkten Nutzung und/oder zur Heizungsunterstützung)
- Photovoltaik-Anlagen erzeugen Strom
Für beide Arten von Solaranlagen gibt es unterschiedliche Förderungen.
Förderungen für Solarthermie
Eine direkte Förderung für Solarthermie-Anlagen gibt es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Eine Förderung über die KfW-Bank ist – auch in Kombination mit anderen Maßnahmen oder einem Umbau zum KfW-Effizienzhaus – möglich.
BAFA-Förderung
Für die BAFA-Förderung gilt ein komplexes Förderschema aus Basisförderung, Innovationsförderung und unterschiedlichen Zusatzförderungen. Dabei wird zusätzlich unterschieden, ob die Solarthermie-Anlage nur zur Warmwasserbereitung oder auch zur Heizungsunterstützung genutzt wird.
Anlagen ausschließlich zur Warmwasserbereitung (Basisförderung). Bei einer Kollektorfläche zwischen 3 und 10 m² wird lediglich eine Pauschalförderung von 500 EUR geleistet.
Bei Anlagen mit einer Kollektorfläche von 11 bis 40 m² beträgt die Förderung 50 EUR pro m² Kollektorfläche. Bei Anlagen mit mehr als 40 m² Kollektorfläche wird die Förderung nur für 40 m² Kollektorfläche geleistet.
Anlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (Basisförderung). Bei einer Kollektorfläche bis 14 m² Kollektorfläche wird eine Pauschalförderung von 2.000 EUR geleistet.
Bei Anlagen mit einer Kollektorfläche zwischen 15 und 40 m² beträgt die Förderung 140 EUR pro m² Kollektorfläche. Bei Anlagen mit mehr als 40 m² Kollektorfläche wird die Förderung nur für 40 m² Kollektorfläche geleistet.
Erweiterung einer bestehenden Solarthermie-Anlage (Basisförderung). Bei einer Erweiterung einer bereits bestehenden Solarthermie-Anlage um mindestens 4 m² wird eine Förderung von 50 EUR pro m² neu errichteter Kollektorfläche.
Zusatzförderungen. Beim gleichzeitigen Einbau einer Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage wird eine Zusatzförderung von 500 EUR geleistet.
Für einen gleichzeitigen Kesseltausch wird ebenfalls eine Zusatzförderung von 500 EUR geleistet.
Beim Einbau in ein KfW-Effizienzhaus55 oder besser wird zusätzlich die Hälfte der geltenden Förderung als Bonus gewährt. Man erhält in diesem Fall also die 1,5-fache Förderung. Ein Hydraulischer Abgleich und eine Anpassung der Heizkurve müssen zwingend erfolgen.
Bei einer gleichzeitigen Optimierung der Heizungsanlage oder der Anlage zur Warmwasserbereitung durch Einzelmaßnahmen kann eine Förderung von 10 % der angefallenen Kosten für die Maßnahmen bezogen werden.
Beim Einbau eines Wärmenetzes gibt es ebenfalls eine Zusatzförderung von 500 EUR.
Erfolgt die Optimierung von Heizungs- oder Warmwasserbereitungs-Anlage erst später (nach 3 – 7 Jahre), wird eine pauschale Förderung von 100 – 200 EUR geleistet.
Die Basisförderung gilt für alle Wohngebäude mit 1 – 2 Wohneinheiten, in denen seit mindestens 2 Jahren eine Heizungsanlage verbaut ist („Bestandsgebäude“). Ein Pufferspeicher mit einer Größe von mindestens 200 Litern muss zusätzlich verbaut werden.
BAFA-Innovationförderung
Geltungsbereich. Die Innovationsförderung gilt grundsätzlich für
- alle Wohngebäude mit 3 oder mehr Wohneinheiten
- Nichtwohngebäude mit mindestens 500 m² Nutzfläche
- Mischgebäude mit Wohn- und Nichtwohnbereichen nach obigen Voraussetzungen
- Beherbergungsbetriebe mit mindestens 6 Zimmern
- Gemeinschaftseinrichtungen zur sanitären Versorgung
Die Innovationsförderung gilt daneben auch für Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem solaren Deckungsgrad von mindestens 50 %, d. h. wenn mindestens 50 % der benötigten Heizenergie von der Solarthermieanlage gedeckt werden („Solar-Aktiv-Haus“).
Anlagen ausschließlich zur Warmwasserbereitung. Bei einer Kollektorfläche zwischen 20 und 100 m² beträgt die Förderung 100 EUR pro m² Kollektorfläche bei Bestandsgebäuden und 75 EUR pro m² Kollektorfläche im Neubau. Bei Anlagen mit mehr als 100 m² Kollektorfläche werden nur die ersten 100 m² gefördert.
Anlagen zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Bei einer Kollektorfläche zwischen 20 und 100 m² beträgt die Förderung 200 EUR pro m² Kollektorfläche bei Bestandsgebäuden und 150 EUR pro m² Kollektorfläche im Neubau. Bei Anlagen mit mehr als 100 m² Kollektorfläche werden nur die ersten 100 m² gefördert.
Alternativ ertragsabhängige Förderung. Als Alternative zur Förderung bei der Errichtung der Solarthermie-Anlage kann eine ertragsabhängige Förderung gewählt werden.
Die Förderhöhe beträgt dabei 0,45 EUR x jährlicher Kollektorertrag (kWh/a pro Kollektor) x Anzahl der Kollektoren.
Zusatzförderungen. Es gelten die gleichen Zusatzförderungen wie bei der Basisförderung.
BAFA-Förderung für Luftkollektoren
Für Luftkollektoren gilt eine separate Förderung. Die Förderhöhe bei der Basisförderung beträgt dabei 140 EUR pro m² Kollektorfläche.
KfW-Förderung
Die Kosten einer Solarthermie-Anlage können als förderfähige Kosten bei den KfW-Programmen 261/262 (zinsbegünstigter Kredit) und 433 (Einzelzuschuss), also gleichzeitig mit Dämmmaßnahmen oder der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus angesetzt werden. Details zu den Programmen finden Sie in unserem Artikel Förderung Wärmedämmung.
Förderungen für Photovoltaik-Anlagen
Für Photovoltaik-Anlagen gibt es eine Förderung bei der Errichtung durch die KfW-Bank, zusätzlich stehen eine Wiedereinspeise-Vergütung und bestimmte steuerliche Förderungen im Betrieb zur Verfügung.
KfW-Förderung
Mit dem Programm 270 fördert die KfW-Bank die Errichtung oder Erweiterung von Photovoltaik-Anlagen sowie die Anschaffung von Stromspeichern über ein zinsbegünstigtes Darlehen.
Antragsberechtigte. Die Förderung kann sowohl von Privatpersonen als auch von Landwirten, Freiberuflern sowie inländischen oder ausländischen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Auch Genossenschaften, Stiftungen und Vereine können die Förderung nutzen, ebenso wie kommunale Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Deutsche Unternehmen dürfen die Förderung auch dann beantragen, wenn sie selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften die Solaranlage im Ausland errichten.
Förderfähig sind grundsätzlich 100 % der Investitionskosten.
Förderhöhe. Die maximale Förderhöhe beträgt bis zu 50 Mio. EUR pro Vorhaben.
Kreditbedingungen. Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre, zur Anwendung kommt ein Zinssatz ab 2,38 % eff. (laufzeitabhängig). Bei vorzeitiger Rückzahlung wird eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt. Wird die Kreditsumme nicht innerhalb von 6 Monaten abgerufen, wird eine Bereitstellungsprovision von 0,15 % der Kreditsumme ab dem 7. Monat verrechnet, die Kreditsumme muss zwingend innerhalb von 12 Monaten nach Zusage abgerufen werden.
Nutzung für weitere Möglichkeiten. Die gleiche Förderung kann auch bei der Errichtung von Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen (bis 20 MW), KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung), Biogas-Anlagen und Erdwärme-Anlagen genutzt werden.
Wiedereinspeisevergütung
Wird der überschüssige erzeugte Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist (entsprechender Anschluss erforderlich, Voraussetzungen beachten!), wird für 20 Jahre lang eine garantierte Vergütung pro kWh gewährt.
Wiedereinspeisung Überschuss-Strom. Bei PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp gilt aktuell (2022) ein Satz von 6,93 Cent/kWh für die Einspeisung von Überschuss-Strom. Bei Anlagen zwischen 10 und 40 kWp Leistung liegt der Satz bei 6,85 Cent/kWh.
Volleinspeisung. Wer den gesamten Ertrag vollständig ins Stromnetz einspeist, kann mit höherer Vergütung rechnen, die Vergütungssätze wurden zu Jahresanfang 2022 auch noch einmal angehoben. Für Anlagen bis zu 10 kWp gilt nun ein Vergütungssatz von 13.8 Cent/kWh, für Anlagen zwischen 10 und 100 kWp ein Vergütungssatz von 11,3 Cent/kWh.
Angesichts der immer noch sehr geringen Vergütung im Vergleich zum aktuellen Strompreis (durchschnittlich 37 Cent/kWh) lohnt sich die Wiedereinspeisung für Privathaushalte immer noch kaum. Es ist und bleibt deutlich wirtschaftlicher, den erzeugten Strom so weit wie möglich selbst zu verbrauchen.
Vereinfachungsregel anwenden beim Finanzamt
Wer mit einer PV-Anlage Strom erzeugt, wird zum Unternehmer – bei Anlagen ab 10 kWp Leistung muss ein Gewerbe angemeldet und (außer bei Nutzung der Kleinunternehmerregelung) regelmäßig Umsatzsteuer abgeführt werden. Bei Anlagen mit weniger als 10 kWp Leistung entfällt zwar die Pflicht zur Gewerbeanmeldung und IHK-Mitgliedschaft, das Abgeben einer Seuererklärung ist aber dennoch notwendig.
Wird der Überschuss-Strom ins Netz eingespeist, ist Einkommenssteuer zu bezahlen, ebenso für selbst genutzten Strom. (Die steuerliche Konstruktion ist kompliziert, für Anmeldung und alle Steuerangelegenheiten sollte man unbedingt einen erfahrenen Steuerberater konsultieren).
Vereinfachungsregel nutzen. Seit Juni 2021 kann man auf Antrag beim Finanzamt eine Vereinfachungsregel nutzen, um sich den hohen Steueraufwand und die komplizierte „Unternehmensführung“ als Solarstrom-Erzeuger zu ersparen. Möglich ist das, wenn:
- die PV-Anlage nicht mehr als 10 kWp Leistung erbringt
- die Anlage nach 2003 errichtet wurde
- sich die PV-Anlage auf einem selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus oder einem dazugehörigen Nebengebäude befindet
- bei gelegentlicher Vermietung einzelner Räume des Hauses nicht mehr als 520 EUR jährlich eingenommen werden
Bei der Anwendung der Vereinfachungsregel sollte bedacht werden, dass sich entstehende Verluste aus dem Betrieb der PV-Anlage dann steuerlich nicht mehr geltend machen lassen.
Solaranlage abschreiben. Die erste Möglichkeit zur Abschreibung ist die sogenannte lineare Abschreibung mit jährlich 5 % der Anschaffungskosten über 20 Jahre hinweg. Erhaltene Förderungen können dabei entweder als Sondereinnahme erfasst werden, oder der Kaufpreis lässt sich sich einfach gemindert um die erhalten Fördersumme ansetzen. Stromspeicher können nur dann mit angesetzt werden, wenn sie gleichzeitig mit der PV-Anlage angeschafft wurden.
Die zweite Möglichkeit ist die Nutzung einer Sonderabschreibung. Dabei können über 5 Jahre hinweg 20 % der Kosten abgeschrieben werden.
Konsultieren Sie auch zu diesem Punkt bitte ihren fachkundigen Steuerberater.
Förderungen für Stromspeicher
KfW-Förderung
Die Anschaffung von Stromspeichern kann über das Programm 270 der KfW (zinsbegünstigtes Darlehen) gefördert werden, indem die Kosten des Stromspeichers einfach mit in die Investitionssumme eingerechnet werden (KfW-Förderung der Solaranlage + Stromspeicher).
Länder-Förderung
Die Bundesförderung für Stromspeicher wurde mittlerweile eingestellt, aktuell sind nur noch in den Bundesländern Bayern und Berlin Förderungen bei der Anschaffung von Stromspeichern möglich.
Bayern. Basiszuschuss von 500 EUR für 5 kWh Speicherkapazität und 75 EUR je weiterer voller kWh, zwingende Voraussetzung: Verhältnis von Nennleistung zu nutzbarer Speicherkapazität von 1:1
Berlin. Zuschuss von 300 EUR pro kWh, maximal 15.000 EUR pro Vorhaben, zwingende Voraussetzung: mindestens 1,2 kWp pro kWh Speicherkapazität, mindestens 50 % Eigenverbrauchsquote, mindestens 10 Jahre Zeitwertersatzgarantie für den Speicher, nur bei gleichzeitiger Errichtung einer PV-Anlage
Förderung für Ladestation (Elektrofahrzeuge)
KfW-Förderung
Wer zusätzlich zur Photovoltaik-Anlage einen Ladepunkt für sein Elektrofahrzeug (bis 22 kW Ladeleistung) errichtet, kann bei der KfW-Bank einen Zuschuss (Programm 441) für Anschaffung und Einbau erhalten.
Geförderte Maßnahmen. Der Zuschuss gilt für private (nicht öffentliche) Ladepunkte oder Ladepunkte für Beschäftigte in Unternehmen. Gefördert werden Anschaffung, Einbau des Ladepunkts und der Einbau von Energiemanagement-Systemen zur Steuerung der Ladestationen.
Fördervoraussetzungen. Die Gesamtkosten müssen mindestens 1.285,71 EUR pro Ladepunkt betragen.
Eine grundlegende Voraussetzung für die Förderung ist, dass nur Strom aus erneuerbaren Energien genutzt werden darf (PV-Anlage, entsprechendes Stromprodukt des Energieversorgers.
Zuschusshöhe. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 EUR je einzelnem Ladepunkt, die maximale Zuschusshöhe liegt bei 45.000 EUR.
Länderförderung
Die einzelnen Bundesländer bieten ebenfalls eine Förderung beim Errichten von nicht-öffentlichen Ladepunkten an, die nicht an eine zwingende Nutzung von erneuerbarer Energie gekoppelt sind. In vielen Fällen sind die Förderungen pro Ladepunkt sogar höher als bei der KfW-Förderung. In einigen Bundesländern (z. B. Bayern) werden auch Flottenladepunkte oder die Errichtung von ladepunkten an touristsichen Einrichtungen gefördert (bis zu 90 % der Kosten, max. 1.500 EUR).
Erkundigen Sie sich daher auch in ihrem Bundesland und gegebenenfalls auch in ihrer Kommune nach zusätzlichen Fördermöglichkeiten.