Welche Vorschriften macht die Garagenverordnung zur Zufahrt?
Die Garagenverordnung, auch Garagen-Musterverordnung genannt, dient als Grundlage für weitere Gesetze, die die Länger selbst erlassen können. Allgemein macht die Garagenverordnung Vorgaben zu folgenden Aspekten der Zufahrt zu Garagen:
- Länge,
- Breite,
- innerer Kurvenradius der Fahrbahn,
- Neigung,
- Stauraum,
- Trennung von Zu- und Abfahrten für Großgaragen.
Was ist mit dem Stauraum vor der Garage gemeint?
Keine Angst: Die Garagenverordnung zwingt Sie nicht, Ihre Gegenstände vor der Garage zu lagern. Vielmehr geht es dabei um den Stauraum für wartende Autos – hier drückt sich die Verordnung vielleicht etwas missverständlich aus. Paragraph Zwei der Garagenverordnung macht Angaben zu den Dimensionierungen und Abständen einer Garagenzufahrt. So muss diese aus Sicherheitsgründen mindestens drei Meter Länge aufweisen.
Laut Garagenverordnung kann zusätzlich oder innerhalb dieser drei Meter ein nutzbarer Stauraum für wartende Autos verlangt werden, wenn die Zufahrt zeitweise durch Schranken oder Tore behindert ist. Da die meisten Garagen auch ein Tor besitzen, ist dies auch in aller Regel gültig. Zudem kann der Gesetzgeber die Schaffung des Stauraums fordern, wenn wartende Autos sonst den Verkehr gefährden könnten. Das gilt übrigens nicht nur für Garagen, sondern für alle Stellplätze.
Praktisch bedeutet das für Sie: Unabhängig von der Länge der Einfahrt muss diese genug Platz bieten, dass ein Auto vor dem ersten Tor auf dessen Öffnung warten kann, ohne den fließenden Verkehr zu behindern. Das bedeutet in aller Regel auch, dass sich der Stauraum auf Ihrem eigenen Grundstück befinden muss, selbst dann, wenn Sie ein Überfahrtsrecht für den davor liegenden Gehweg besitzen. Soll vor der Garage ein weiterer Stellplatz geschaffen werden, muss dieser zusätzlich zum geforderten Stauraum geschaffen werden.