Wie Sie einen Sturmschaden korrekt melden
Ein abgedecktes Dach, ein umgestürzter Baum oder ein abgerissener Rolladen sind typische Schäden durch die immer häufiger werdenden Stürme. Der Schaden an sich ist kritisch genug, Mühe und Kosten von Aufräum- und Reparaturarbeiten kommen aber noch dazu.
Deshalb decken Wohngebäudeversicherungen in aller Regel nicht nur die beschädigten Gebäudeteile in ihrem Sachwert ab, sondern auch die Kosten für Aufräum-, Reparatur- und Abbrucharbeiten. Sogar durch die Situation nötig gewordene Hotelaufenthalte oder entstehende Mietausfälle sind mitversichert.
Damit Sie aber Anspruch auf diese Entschädigungen haben, müssen Sie den Sturmschaden korrekt melden. Dafür gilt es, Folgendes zu beachten:
- Nicht länger als eine Woche warten
- Einstufung des Witterungsgeschehens als Sturm prüfen
- Schaden dokumentieren
- ggf. Meldung mit Zeugen durchführen
- Keine vorzeitigen Aufräumarbeiten durchführen
- Schadensminderungspflicht nachkommen
Rechtzeitig melden
Mit der Meldung des Sturmschadens bei Ihrer Versicherung dürfen Sie nicht zu lange warten. In der Regel gilt eine Frist von einer Woche. Sie können sie Meldung persönlich, telefonisch oder schriftlich tätigen.
War es ein Sturm?
Bei den meisten Versicherungsgesellschaften gelten solche Schäden als Sturmschäden, die durch Windstärke 8 entstanden sind. Das entspricht nach der Beaufort-Skala einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Kilometern pro Stunde. Ob die zerstörerische Witterung in Ihrem Fall diese Kategorie erreicht hat, können Sie beim Deutschen Wetterdienst telefonisch erfragen.
Schaden dokumentieren
Um mit dem Versicherer eine verbindliche und gütliche Übereinkunft treffen zu können, müssen Sie den Schaden dokumentieren. Empfehlenswert ist es, Fotos zu erstellen. Mit einem Versicherungsvertreter können Sie dann die Art der Schadensbehebung besprechen, sodass einigermaßene Klarheit über die Höhe der Erstattungsleistung besteht.
Schadensmeldung mit Zeugen
Bei der Schadensmeldung kann es von Vorteil sein, wenn Sie sie durch das Beisein eines Zeugen beweisbar machen.
Aufräumarbeiten erst nach Kostenerstattungsvertrag
Beginnen Sie nicht mit Aufräum- und Reparaturarbeiten, bevor Sie sich nicht schriftlich mit dem Versicherer über die Kostenübernahme geeinigt haben. Dadurch entstehende Kosten können Sie sonst nicht geltend machen.
Schadensminderungspflicht
Damit bis zu den vereinbarten Schadensbehebungsarbeiten nicht noch mehr Arbeit entsteht, sind Sie dazu verpflichtet, die Verschlimmerung der Schäden zu begrenzen, etwa durch behelfsmäßige Absicherungen.