Sturmschaden selbst reparieren – wann die Versicherung zahlt
Im Zuge des Klimawandels werden Stürme auch in unseren Breiten immer häufiger. Und damit auch die dabei angerichteten Schäden. Abgedeckte Hausdächer, ins Fenster gekrachte Bäume oder umgerissene Schornsteine können viel Reparaturaufwand und finanzielle Belastung nach sich ziehen. Genau dafür sind aber schließlich Versicherungen da. Schäden durch Stürme sind vor allem von zwei Versicherungstypen grundsätzlich abgedeckt:
- Gebäudeversicherung
- Hausratversicherung
In den meisten Sturmschaden-Fällen ist die Gebäudeversicherung relevant. Denn häufig richten Stürme erhebliche Schäden am Wohngebäude an. Die Hausratversicherung entschädigt nur für Beschädigungen oder Verluste von Hausrat, also beweglichem Privateigentum. Entstehen hingegen Schäden an der Gebäudesubstanz oder der installatorischen Ausstattung, ist die Gebäudeversicherung der richtige Ansprechpartner. Kosten für Reparaturen durch Fachleute werden grundsätzlich erstattet.
Wer aber nicht lange auf einen Handwerker warten möchte und generell in seinem Eigenheim gern selbst Hand anlegt, möchte seinen Sturmschaden vielleicht lieber selbst reparieren. Der Zeit- und Kostenaufwand dafür kann der Versicherung in der Tat auch in Rechnung gestellt werden. Dabei gilt es allerdings, dem Versicherer gegenüber fair zu bleiben. Das bedeutet vor allem, sich im Voraus kulant mit ihm zu verständigen anstatt ihn vor vollendete Tatsachen zu stellen und die Hand aufzuhalten.
Um die Sache gerecht und vor allem auch erfolgreich abzuwickeln, sollten Sie folgende Dinge tun:
- Schaden im Voraus dokumentieren
- Schadensbehebung mit Versicherer besprechen
- Arbeitszeit dokumentieren
Damit zwischen beiden Seiten, also Ihnen und Ihrem Versicherer, eine gewissen Verbindlichkeit hergestellt wird, halten Sie sowohl den Schaden dokumentarisch fest, als auch die Art der Behebung. Fotografieren Sie die beschädigte Stelle zum Beispiel und erstellen einen Reparaturplan – vor allem aber besprechen Sie alles im Voraus mit dem Versicherer. Durch eine verbindliche Vereinbarung bekommen beide Seiten Sicherheit – Sie über die Kostenerstattung und der Versicherer über die zu erwartende Leistungsverpflichtung. Bei der Reparatur sollten Sie außerdem Ihre Arbeitsstunden genau dokumentieren.
Für die finanzielle Entschädigung kann grundsätzlich der Stundensatz abzüglich der Umsatzsteuer eines ortsansässigen Handwerkers zugrunde gelegt werden.