Eine ganze Reihe an Hindernissen und Hürden
In der überwiegenden Mehrheit der Fälle entstehen Garagen als Grenzbebauung unter den Regeln des privilegierten Bauens. Diese Regeln schließen den Aufbau auf dem Dach schon allein wegen der Bauhöhe aus. Auch die Nutzungsänderung setzt das Recht auf Grenzbebauung aus.
Schließen der Bebauungsplan, das Landesbaurecht und das Nachbarrecht eine Dachterrasse nicht aus, kann mit einem Nachbarn eine private Übereinkunft getroffen werden, die eventuell von der zuständigen Baubehörde genehmigt wird. Um den Abstand einer Terrasse zur Grundstücksgrenze zu unterschreiten, muss die Zustimmung des Nachbarn vorliegen. Mit dieser ist ein regulärer Bauantrag auf die Genehmigung zur Grenzbebauung mit geringerem Abstand möglich.
Bodenterrassen werden anders behandelt als Dachterrassen
Ob am eine Terrasse an die Grundstücksgrenze bauen darf, hängt auch von ihrer Höhe ab. Während normale Bodenterrassen meist nicht höher als einen Meter liegen, sind Baugenehmigungen zur Grenzbebauung oft leichter zu bekommen.
Bei einer Dachterrasse auf einer Garage entsteht oft auch ein Problem mit der Einsicht auf das Nachbargrundstück. Hier kann mitunter das Fensterrecht zusätzlich eine Genehmigung unmöglich machen. Zu umgehen ist das ganze Problem nur, wenn die Garage außerhalb der Grenzfläche positioniert wird.
Beispiele aus der Rechtssprechung
- In Niedersachsen hat ein Gericht akzeptiert, dass die Terrasse auf einer Garage durch Brüstung beziehungsweise Geländer so abgegrenzt wurde, dass die Dachfläche, die auf der Grenzfläche lag, nicht zu betreten war.
- Ein vorübergehender Abbau einer vorhandenen Dachterrasse zwecks Dachsanierung hat in einem bayrischen Urteil nicht automatisch zum Verlust des Bestandsschutzes geführt.