Geländerhöhen und Absturzhöhen
Je nach Absturzhöhe gelten unterschiedliche Mindestgeländerhöhen, um die Sicherheit zu gewährleisten.
- Absturzhöhe bis 12 Meter: Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen müssen Sie eine Geländerhöhe von mindestens 90 cm einhalten. In Arbeitsstätten beträgt die vorgeschriebene Höhe mindestens 1 Meter.
- Absturzhöhe über 12 Meter: Für alle Gebäudearten ist hier eine Geländerhöhe von mindestens 110 cm erforderlich. Eine Ausnahme besteht, wenn die Treppenaugenbreiten kleiner als 20 cm sind; in diesem Fall gelten die Anforderungen für Absturzhöhen bis 12 Meter.
Zusätzliche Sicherheitsaspekte für Kinder
Um die Sicherheit von Kindern auf Treppen zu erhöhen, sollten Sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
- Treppenschutzgitter: Ein stabil angebrachtes Treppenschutzgitter sollte mindestens 65 cm hoch sein und verhindert, dass kleine Kinder die Treppen unbeaufsichtigt nutzen können.
- Rutschsicherheit: Nutzen Sie rutschfeste Matten oder Teppiche auf den Stufen, um Stürze zu verhindern.
- Beleuchtung: Installieren Sie ausreichende Lichtquellen, um eine gute Ausleuchtung der Treppenanlage zu gewährleisten.
- Kinderhandlauf: Ein zusätzlicher Handlauf in etwa 60 cm Höhe bietet kleinen Kindern zusätzlichen Halt.
- Freiräume unter der Treppe: Stellen Sie sicher, dass eventuelle Öffnungen unter der Treppe einen lichten Abstand von maximal 12 cm haben, um das Durchkriechen zu verhindern.
Handläufe: Vorschriften und Empfehlungen
Handläufe sind unerlässlich für die Sicherheit und Nutzbarkeit von Treppen. Beachten Sie folgende Vorschriften:
Handlaufpflicht
Für Treppen mit mindestens drei Stufen sind Handläufe gesetzlich vorgeschrieben. Wenn die Treppenbreite 1,5 Meter oder mehr beträgt, müssen Handläufe an beiden Seiten vorhanden sein. Bei einer Breite von vier Metern ist ein mittiger Handlauf erforderlich.
Handlaufhöhe
Handläufe sollten mindestens 80 cm und maximal 115 cm über der Stufenvorderkante angebracht werden. Für barrierefreies Bauen sind Höhen von 85 cm bis 90 cm ideal.
Durchgängigkeit und Seitenabstand
Handläufe müssen durchgehend verlaufen, ohne Unterbrechung entlang der Treppe. Der Abstand zur Wand sollte mindestens 5 cm betragen.
Form und Material
Handläufe sollten griffsicher sein. Runde oder ovale Querschnitte mit Durchmessern von 3 bis 4,5 cm sind ideal. Enden sollten abgerundet oder zur Wand hin ausgeführt sein.
Zusätzliche Handläufe
In öffentlichen und barrierefreien Gebäuden sind beidseitige Handläufe vorgeschrieben. Diese müssen waagerecht 30 cm über das Ende der Treppen hinaus reichen. Für sehbehinderte Menschen sollten taktile Markierungen vorhanden sein.
Abstand zwischen Geländer und Stufe/Podest
Der Abstand zwischen Geländern und Treppenstufen oder Podesten ist entscheidend für die Sicherheit:
- Neben dem Treppenlauf: Der Abstand sollte maximal 6 cm betragen, um das Hängenbleiben zu verhindern.
- Über dem Treppenlauf: Die Unterkante des Geländers muss so beschaffen sein, dass ein Würfel mit einer Kantenlänge von 15 cm nicht hindurchpasst.
- Am Treppenpodest: Der Abstand zur Unterkante des Geländers darf nicht mehr als 12 cm betragen, um das Hindurchkriechen von Kindern oder Haustieren zu verhindern.
Zusätzliche Regelungen der Landesbauordnungen
Die Vorschriften werden durch die Landesbauordnungen der Bundesländer präzisiert und ergänzt. Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen Ihres Bundeslandes zu berücksichtigen. Diese Regelungen betreffen unter anderem:
- Abweichende Maße: Einige Bundesländer haben abweichende Mindesthöhen für Geländer und Handläufe. Falls es Konflikte mit der DIN 18065 gibt, ist die jeweilige Landesbauordnung maßgeblich.
- Barrierefreiheit: Viele Landesbauordnungen enthalten spezifische Anforderungen für barrierefreies Bauen, einschließlich beidseitiger Handläufe und taktiler Markierungen.
- Spezielle Gebäudeanforderungen: Schulen, Krankenhäuser und Verwaltungsgebäude können zusätzliche Sicherheitsanforderungen haben, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen.
Stellen Sie sicher, dass Sie sich vor jedem Bauvorhaben mit den geltenden Vorschriften Ihrer Landesbauordnung vertraut machen.