Brandschutzrechtliche Vorgaben
Treppen sind immer Fluchtwege. Über sie kann man von den oberen Geschossen aus im Brandfall die rettenden Ausgänge erreichen. Treppenlifte müssen daher immer so beschaffen sein und eingebaut werden, dass eine Nutzung der Treppe als Fluchtweg immer noch möglich ist. Nur dann sind die geltenden Vorschriften zum Brandschutz erfüllt.
Der erste Rettungsweg
Treppen können bauaufsichtlich entweder als „notwendige“ oder „nicht notwendige“ Treppen klassifiziert werden. In der Regel werden in Wohngebäuden befindliche Treppen immer „notwendige Treppen“ sein.
Über die erste notwendige Treppe in ein Geschoss führt immer der erste Rettungsweg, der den primären Fluchtweg aus einem Geschoss darstellt. Als zweiter Rettungsweg kann entweder eine zweite notwendige Treppe oder auch ein für die Feuerwehr mit Rettungsgerät erreichbarer Fluchtweg sein.
Ausnahme für Ein- und Zweifamilienhäuser
Die Haupttreppen in Ein- und Zweifamilienhäusern sind zwar von den komplizierten Regelungen der Landesbauordnungen ausgenommen, der Fluchtweg über die Haupttreppe darf aber dennoch nicht blockiert sein, und nicht schmäler sein als 0,8 m.
In Mehrfamilienhäusern, insbesondere mit mehr als zwei Geschossen gelten dagegen spezielle Vorschriften zur Laufbreite und zur lichten Weite, die erhalten bleiben muss. Eine Unterschreitung ist nur bei Vorliegen einer sogenannten „atypischen Situation“ gerechtfertigt. Liegt eine solche Situation nicht anerkannterweise vor, ist der Einbau nicht zulässig.
Vorschriften zum Einbau aus brandschutzrechtlicher Sicht
Um einen ausreichenden Brandschutz trotz der fehlenden Vorschriften für Ein- und Zweifamilienhäuser sicherstellen zu können, haben jeweils die Obersten Baubehörden der Länder Regeln für den Einbau von Treppenliften in diesen Gebäudeklassen aufgestellt. Diese Regeln sind von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich und müssen in jedem Fall eingehalten werden. Sie umfassen beispielsweise auch Rauchmelder im Treppenhaus.
Daneben gelten natürlich auch unbeschadet alle anwendbaren Vorschriften der DIN 18065, die sich mit Gebäudetreppen und dem vorbeugenden Brandschutz dort auseinandersetzt.
Des weiteren müssen Treppenlifte immer aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Diese Vorschrift trifft aber mehr den Hersteller als den Einbauer.
Andere Vorschriften zum Einbau
Neben den brandschutzrechtlichen Vorschriften gelten für den Einbau noch weitere Vorschriften.
- der Treppenlift muss in Mehrfamilienhäusern gegen missbräuchliche Nutzung ausreichend gesichert sein
- wenn der Treppenlift nicht benutzt wird, muss er sich in einer Parkposition befinden, in die Parkposition muss man ihn auch von Hand manövrieren können
- der Handlauf muss benutzbar bleiben
- es muss eine Wartefläche vorhanden sein, wenn der Treppenlift über mehrere Geschosse geführt wird
- neben einem hochgeklappten Sitz oder einer Fussstütze müssen noch mindestens 60 cm Restlaufbreite verbleiben, wenn der Treppenlift in Parkposition steht.