Grenzwerte in der TrinkwV
Die TrinkwV unterscheidet zwischen Grenzwerten für folgende Gruppen von Stoffen:
- biologische Verschmutzungen
- chemische Verschmutzungen
- Indikatorparameter
Bei den meisten chemischen Stoffen wird dem Prinzip der festgelegten Höchstgrenze gefolgt. Das heißt, es wird eine Konzentration ermittelt, die auch bei dauerndem Gebrauch in üblicher Menge keine gesundheitsschädlichen Konzentrationen im menschlichen Körper erzeugt.
Die Komplexizität bei Pflanzenschutzmitteln machte allerdings eine Novellierung erforderlich. Pflanzenschutzmittel können Wechselwirkungen eingehen, deren gesundheitliche Auswirkungen im Einzelnen nicht ermittelbar sind.
Deshalb gilt für Pflanzenschutzmittel die sogenannte Nachweisgrenze: Es dürfen bei üblichen Meßmethoden im Labor bei nicht mehr als 5 Stoffen gleichzeitig die Grenze der Meßbarkeit erreicht werden. Die Einführung der Nachweisgrenze ist auch als sogenanntes Nullprinzip bekannt.
Bei biologischen Verschmutzungen, also bei Bakterien im Trinkwasser ist der Nachweis schwierig und kompliziert. Für die meisten Keime gilt eine Grenze von 100 KBE / 100 ml. 1 KBE stellt eine koloniebildende Einheit dar.
Einige gefährliche Keime dürfen im Trinkwasser gar nicht nachweisbar sein. Dazu gehören beispielsweise coliforme Erreger. Einige Keime dienen – ebenso wie einige Stoffe – als Indikatoren und erfordern bei ihrer Anwesenheit das Ergreifen weiterer Maßnahmen.
Verantwortung für die Trinkwasserqualität
Die TrinkwV regelt die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers in folgender Form:
Bis zur Hausanschlussleitung – üblicherweise dem Haupthahn im Keller – trägt der Wasserversorger die Verantwortung für die Wasserqualität, ab diesem Punkt dann der Eigentümer der Wasserinstallation. Das ist normalerweise der Eigentümer des Gebäudes.
Eine Überschreitung der Grenzwerte – egal in wessen Verantwortlichkeit – ist immer beim Gesundheitsamt meldepflichtig. Das Gesundheitsamt entscheidet dann über weitere zu treffende Maßnahmen, unter anderem auch nach dem Infektionsschutzgesetz, wie etwa bei Legionellen.
Besonderer Schutz vor Legionellen
Eigentümer öffentlicher Gebäude und in bestimmten Fällen auch Hausbesitzer bei einem Mehrfamilienhaus, die ihr Gebäude nicht selbst nutzen, sind zur regelmäßigen Probenahme verpflichtet. Eine Überschreitung der Grenzwerte bei der Legionellenprüfung ist auch hier dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
Ausnahmen von Grenzwerten
Nach der aktuellen Fassung der TrinkwV sind die Gesundheitsämter ermächtigt, in besonderen Fällen eine dreijährige, befristete Ausnahme bei Grenzwertüberschreitungen zuzulassen.
Das gilt allerdings nur für chemische Grenzwerte und nur dann, wenn die Ursache ermittelt wurde oder bekannt ist, und keine Gesundheitsgefahr besteht.
Überwachungspflichten
Die Trinkwasserverordnung regelt darüber hinaus auch sehr detailliert, welcher Wasserversorger welcher Größenordnung welche Parameter in welchem regelmäßigen Abstand zu untersuchen hat.
Gebäude, die sich mit einem eigenen Brunnen selbst versorgen, müssen jährlich eine mikrobiologische Untersuchung durchführen lassen. Der Zeitraum und die Art der chemischen Parameter, die untersucht werden müssen, wird vom jeweiligen zuständigen Gesundheitsamt festgelegt.
Geltungsbestimmung
Die Trinkwassernorm gilt allein für Trinkwasser – Tafelwässer und Heilwässer sind von den Bestimmungen ausgenommen. Für beide gibt es jeweils eigene Verordnungen.
Wasserhärte
Der Wasserversorger hat eine Bestimmung der Wasserhärte durchzuführen und seinen Kunden auf verlangen den aktuell geltenden Wert mitzuteilen.
In vielen Fällen werden auch kostenlos Aufkleber für die Waschmaschine ausgegeben, um eine Vereinfachung bei der Dosierung von Waschmitteln zu erreichen.
Grenze für den pH Wert
In der Anlage zur TrinkwV ist auch ein Grenzwert für den pH Wert des Trinkwassers angegeben. Er ist unter dem Punkt Wasserstoffionenkonzentration zu finden. Das ist die chemisch korrekte Bezeichnung für den Säurewert. Er muss zwischen 6,5 und 9,5 liegen.
Der pH Wert wird wesentlich vom Mineraliengehalt des Wassers mitbestimmt.
Vorgeschriebene Gefährdungsanalyse
Die TrinkwV schreibt jedem Besitzer einer Installation eine Gefährdungsanalyse vor. Hierbei müssen Sachverständige anhand der Baupläne und anhand gemessener Parameter eine detaillierte Analyse über mögliche Gefährdungspotenziale erstellen.
Insbesondere beim Überschreiten von Grenzwerten – etwa bei einem Legionellenbefall – kann auch das Gesundheitsamt eine auf den jeweiligen Parameter bezogene umfassende Gefährdungsanalyse als Maßnahme fordern.
Gefährdungsanalysen erfordern viel Sachkenntnis und Erfahrung und werden in der Regel von spezialisierten GWH-Betrieben durchgeführt. Die Gefährdungsanalyse enthält zum Schluss auch eine sogenannte Instandhaltungsplanung, die für den Besitzer der Anlage unbedingt einzuhalten ist.
Unterschiedliche Wahrnehmung der Wasseruntersuchungen
Während viele die zahlreichen und detailliert vorgeschriebenen Untersuchungen des Trinkwassers für zu streng und überzogen halten, sind umgekehrt viele davon überzeugt, dass die Vorschriften zu wenig umfangreich ausfallen.
Insbesondere bestehende Belastungen wie Hormone im Trinkwasser werden von vielen mit Besorgnis betrachtet. Eine Entfernung der weiblichen Hormone aus dem Trinkwasser ist derzeit technisch zwar theoretisch möglich, insgesamt aber zu unwirtschaftlich.
Auch bei Medikamentenresten im Trinkwasser gibt es eine ähnliche Kontroverse. Wissenschaftler sehen bislang in den gemessenen Konzentrationen keine akute Gesundheitsgefahr. Das wird von vielen aber bezweifelt.