Verantwortungsbereiche
Die Trinkwasserverordnung sieht eine klare Verantwortungsverteilung vor zwischen:
- Wasserversorgern
- Vermietern und Besitzern und
- Mietern
Der Wasserversorger trägt dabei die Verantwortung für die Aufbereitung des Trinkwassers nach den geltenden Vorschriften der Trinkwasserverordnung. Seine Verantwortung reicht aber nur bis zum Beginn der Hausinstallation.
Für die gesamte Hausinstallation ist der Besitzer eines Gebäudes verantwortlich. Als Besitzer gelten in diesem Sinne in den meisten Fällen auch die Wohnungsgenossenschaften, bei Mietwohnungen auch die Vermieter.
Wird das Wasser nicht über das öffentliche Netz bezogen, sondern beispielsweise über einen eigenen Hausbrunnen, treffen sämtliche Pflichten, die sonst dem Wasserverorger angelastet werden, den Besitzer. Dazu gehört auch die jährliche mikrobielle Überprüfung und das Ergreifen erforderlicher Maßnahmen. Ist dieser Besitzer Vermieter, hat er diese Pflichten auch gegenüber dem Mieter.
Den Mieter betreffen die Verantwortungen nur in bestimmten Bereichen. Besonders bedeutsam ist diese Teilung bezüglich der Prüfung und Beseitigung sowie der Vorbeugung gegen Legionellen.
Pflichten des Vermieters bei der Legionellenprüfung
Der Vermieter ist nur dann für die regelmäßige Prüfung auf Legionellenbefall verantwortlich, wenn
- das Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten hat und
- entweder eine mindestens 400 Liter umfassende Anlage zur Heißwasserbereitung vorhanden ist
- oder der Leitungsweg zwischen Heißwassergerät und entferntester Entnahmestelle mindestens drei Liter Wasser enthält
Der Wasserinhalt in den Leitungen entspricht grob geschätzt einer Länge von etwa 15 bis 20 Metern bei den meisten Hausinstallationen.
In allen anderen Fällen ist der Vermieter nicht zur Legionellenprüfung verpflichtet. Das Risiko trifft dann allein den Mieter.
Kostenbeteiligung für Legionellenprüfung
Nicht alle Kosten für diese Maßnahmen darf der Vermieter auf den Mieter umlegen. Die Einrichtung für Entnahmestellen für Proben, die eine bauliche Änderung erfordern, muss der Vermieter selbst tragen.
Die Gebühren für die jährlichen Prüfungen (rund 200 – 300 EUR, je nach Anlage) gelten aber als Betriebskosten.
Die Beseitigung von Legionellen darf der Vermieter ebenfalls nicht auf die Mieter umlegen.