Das neue Gebäudeenergiegesetz
Das neu in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz löst sein November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab. Damit werden die Forderungen des Energierechts und des Umweltrechts miteinander verbunden. Inhalt des Gebäudeenergiegesetzes sind daher nicht nur die Vorschriften bezüglich des Energieverbrauchs eines Gebäudes, sondern auch Vorschläge, wie sich Energie sparen lässt.
Die Kellerdecke richtig dämmen
Zum Dämmen der Kellerdecke sind im Gebäudeenergiegesetz zwei Punkte vorhanden. Es wird unterschieden zwischen dem Ersatz oder der dem erstmaligen Einbau der Decke und der Renovierung. Dabei wird immer davon ausgegangen, dass der Keller nicht beheizt ist.
Nutzen Sie den Keller als Wohn- oder Hobbyraum, ist er also abgedichtet und beheizt, müssen Sie die Kellerdecke nicht dämmen. Dann wiederum ist eine Dämmung des Kellerbodens angesagt. Für den Kellerboden gelten die gleichen Kriterien wir für die Kellerdecke, also zwei verschiedene Werte, je nachdem, ob Sie das Haus neu bauen, bzw. die Bodenplatte erneuern oder ob Sie eine Renovierung vornehmen.
1. Neue Kellerdecke
Bauen Sie ein Haus neu oder entkernen Sie es vollständig, trifft der erste Punkt im Gebäudeenergiegesetz zu. In diesem Fall müssen Sie mit Deckenkonstruktion, Dämmung und Fußbodenbelag einen U-Wert von 0,3 W/(m²·K) erreichen.
2. Renovierung der Kellerdecke
Renovieren Sie das Haus hingegen, reicht ein U-Wert von 0,5 W/(m²·K). Dabei sollte allerdings der Boden von der beheizten Seite, also in den Wohnräumen, entsprechend neu aufgebaut werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Kellerdecke von unten gedämmt werden.
Das Gesetz tritt nur in Kraft, wenn Sie die Kellerdecke verändern, also generell renovieren. Haben Sie das nicht vor, müssen Sie sie auch nicht dämmen. Sinnvoll ist eine Dämmung aber auf jeden Fall, weil Sie so nicht nur kalten Füßen vorbeugen, sondern auch Energie sparen können.