Unter welchen Umständen ist der Bau einer Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich?
Damit der Bau möglich ist, müssen meist mehrere Kriterien erfüllt werden. Welche der folgenden Kriterien im Einzelfall erfüllt sein müssen, entscheidet das zuständige Bauamt auf Einzelfallbasis:
- Garagen sind in den Abstandsflächen grundsätzlich zulässig oder zumindest genehmigungsfähig.
- Die Stellplatzverpflichtung des Bauherren kann anders nicht gesichert werden.
- Die Festsetzung des Bauamts muss planungsrechtlich erforderlich sein.
- Der Bebauungsplan oder die Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage schließen die Genehmigung nicht eindeutig aus.
Es handelt sich bei der Entscheidung, ob eine Garage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gebaut werden darf, letztlich immer um eine Einzelfallentscheidung. Ob diese positiv oder negativ ausfällt, hängt in erster Linie davon ab, ob die Garage sich konkret auch im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche umsetzen ließe. Besonders in Kleinsiedlungsgebieten, allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, werden außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur absolut notwendige Garagen genehmigt.
Was genau ist die Stellplatzverpflichtung des Bauherren?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Bauwerke, welche erwarten lassen, dass diese auch mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, ausreichend Stellplätze für die Bewohner und deren Besucher vorhalten müssen. Dabei ist nicht relevant, wie viele Besucher und Bewohner tatsächlich dort wohnen, sondern nur, wie viele üblicherweise zu erwarten sind. Konkret bedeutet das: Selbst wenn Sie kein Auto fahren, können Sie dazu verpflichtet werden, genug Stellplätze auf dem Grundstück bereit zu halten. Dazu muss vorrangig die überbaubare Grundstücksfläche genutzt werden.
Wie sieht es mit der Zufahrt zur Garage aus?
Der Bau außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bedeutet in der Praxis meist den Bau der Garage bis an die Grundstücksgrenze. Gleichzeitig existieren Vorschriften für die Einfahrt zur Garage. Diese können unter Umständen ebenfalls teilweise außer Kraft gesetzt werden. Voraussetzung ist meist, dass ein Fußweg vor der Garage vorbeiführt, welcher durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung für den Anliegerverkehr freigegeben ist. Dann kann dieser eventuell zur Einfahrt hinzugerechnet werden. Auch hier entscheidet das Bauamt.