Zur Überbauung ein Geschoss aufsetzen
Wird eine Garage in den dafür vorgeschriebenen Maßen gebaut, ist sie eine privilegierte bauliche Anlage. Durch diese Privilegierung darf sie genehmigungs- und verfahrensfrei direkt als Grenzbebauung bis an die Grundstücksgrenze reichen.
Eine wesentliche Voraussetzung ist die maximale Höhe von drei Metern (Rheinland-Pfalz 3,20 Meter und Schleswig-Holstein 2,75 Meter. Diese Höhe wird mit dem Aufsetzen eines Geschosses übertroffen. Neben der Änderung der Nutzung verfällt damit das Privileg. Die Garage mus wie andere bauliche Anlagen einen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze haben (meist drei Meter).
Überbauung des Nachbargrundstücks durch Bauteile der Garage
Die andere begriffliche Bedeutung beschreibt das Überragen der Grundstücksgrenze von Bauteilen der Garage. Typischerweise hängt das meist mit der Überdachung der Grenzbebauung zusammen. Die Regenrinne und die Dachkante beziehungsweise Dachtraufe sind die klassischen Überbauten. Aber auch unter der Erde kann es zu einer Überbauung kommen, wenn eine Garage unterkellert wird.
Im Juristendeutsch handelt es sich dabei um übergreifende untergeordnete Teile. Untergeordnet sind sie, weil sie auf die Nutzfläche der Garage keinen Einfluss ausüben.
Übergeordnetes bundesweites Gesetz ist Paragraf 912 Bürgerliches Gesetzbuch zum Überbau und zur Duldungspflicht:
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2.1) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen.
(2.2) Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.