Baugrenze überschritten – was nun?
Wenn Ihr Balkon die Baugrenze überschreitet, können ernsthafte Konsequenzen folgen. Diese reichen von einem Stopp der Baumaßnahmen über Geldstrafen bis hin zur Entfernung des errichteten Balkons.
Schritte zur Konfliktvermeidung
- Rechtzeitige Widerspruchserhebung: Sollte der Eigentümer des Nachbargrundstücks während der Bauarbeiten Widerspruch erheben, müssen Sie die Grenzüberschreitung sofort stoppen und gegebenenfalls Rückbauarbeiten einleiten. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig die Zustimmung aller betroffenen Nachbarn schriftlich einzuholen.
- Berücksichtigung von Brandschutzvorschriften: Stellen Sie sicher, dass Ihr Überbau alle Brandschutzvorschriften einhält. Verstöße können zusätzliche Auflagen oder den Abriss des Balkons zur Folge haben.
- Baugenehmigung und Bebauungsplan: Informieren Sie sich genau über die Regelungen des Bebauungsplans, um eine Überschreitung der Baugrenze zu vermeiden. Manche geringfügige Überschreitungen können möglich sein, bedürfen aber einer expliziten Genehmigung.
- Fachliche Beratung: Lassen Sie sich von Fachanwälten im Baurecht beraten, um rechtliche Grundlagen zu prüfen und Konflikte zu vermeiden.
Eine sorgfältige Planung und frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden sowie eine fachkundige Rechtsberatung sind essentiell, um sicherzustellen, dass Ihr Bauprojekt den gesetzlichen Vorschriften entspricht und alle Beteiligten zufriedenstellt.
Die Befreiung von der Baugrenze
Um die Baugrenze mit Ihrem Balkon zu überschreiten, können Sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Beachten Sie hierbei:
- Geringfügige Abweichung: Überschreitungen sollten minimal sein. Praktisch wird oft eine Tiefe von maximal 1,50 Metern akzeptiert.
- Städtebauliches Gesamtbild: Ihr Vorhaben muss sich harmonisch in das städtebauliche Gesamtkonzept einfügen und darf dieses nicht negativ beeinflussen.
- Einvernehmen der Nachbarn: Informieren Sie Ihre Nachbarn frühzeitig über Ihr Bauvorhaben. Ein nachbarschaftlicher Konsens kann die Erfolgsaussichten Ihrer Befreiung steigern.
- Einhaltung der Vorschriften: Trotz der Befreiung müssen allgemeine baurechtliche Bestimmungen, insbesondere Abstands- und Brandschutzvorschriften, eingehalten werden.
Tipps für die Antragstellung
- Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Baubehörde: Suchen Sie das Gespräch mit der zuständigen Baubehörde, um die Machbarkeit und erforderliche Unterlagen im Vorfeld zu klären.
- Nachweis geringfügiger Beeinträchtigungen: Legen Sie Unterlagen vor, die darlegen, dass Ihr Vorhaben nur geringfügige und zumutbare Auswirkungen hat.
- Unterstützung durch Fachkräfte: Konsultieren Sie einen Fachanwalt oder Bauingenieur, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und technischen Aspekte berücksichtigt sind.
Der „verrückte“ Bebauungsplan
Eine Änderung des bestehenden Bebauungsplans ist eine komplexe und zeitaufwendige Alternative zur Befreiung. Die Entscheidung darüber liegt bei der Gemeinde und erfordert mehrere Verfahrensschritte und umfangreiche Abstimmungen.
Punkte zur Planänderung
- Bedarf und Begründung: Legen Sie dar, warum die Änderung notwendig ist und wie sie das städtebauliche Gesamtbild positiv beeinflusst.
- Gutachten und Analysen: Bereitstellen Sie Gutachten, die die städtebaulichen, verkehrlichen und ökologischen Auswirkungen bewerten.
- Beteiligung der Öffentlichkeit: Berücksichtigen Sie Einwände und Anregungen aus der Öffentlichkeit und von relevanten Behörden.
Eine enge Zusammenarbeit mit der Baubehörde und den Nachbarn ist entscheidend, um die Chancen auf eine erfolgreiche Planänderung zu erhöhen.
Der Balkon als „untergeordneter Gebäudeteil“
In einigen Bundesländern kann ein Balkon als „untergeordneter Gebäudeteil“ eingestuft werden, was ihn bei der Berechnung der Baugrenze und Abstandsflächen unberücksichtigt lässt.
Geringe Ausladung und Platzbedarf
Damit ein Balkon als untergeordneter Gebäudeteil gilt, darf die Ausladung (Tiefe) meist 1,50 Meter nicht überschreiten und der Balkon darf nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand einnehmen. Zudem ist häufig ein Mindestabstand von 2 Metern zur Nachbargrenze erforderlich.
Definition und Funktion des Balkons
Als untergeordneter Gebäudeteil sollte der Balkon primär zur Erhöhung des Wohnkomforts dienen, ohne die Hauptstruktur des Gebäudes signifikant zu verändern. Er ist eine Erweiterung des Wohnraums und kein selbstständiges bauliches Element.
Bedeutung der Landesbauordnung
Ob diese Einstufung in Ihrem Bundesland möglich ist, richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung. Einige Bundesländer erlauben Balkone als untergeordnete Gebäudeteile, sofern bestimmte Ausmaße und Abstandsregeln eingehalten werden. Ein Blick in die Bestimmungen Ihres Bundeslandes oder eine Anfrage beim Bauamt kann Aufschluss geben.
Praktische Vorgehensweise
Nehmen Sie eine fachkundige Beratung in Anspruch. Architekten oder spezialisierte Bauherrenberater können Ihnen helfen, alle Vorschriften zu erfüllen und eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen. Die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn kann ebenfalls präventiv Konflikte vermeiden.