Anpassung häufig versäumt
Im Laufe der Zeit schafft man zuhause immer wieder neue Geräte an, kauft neue Möbel oder Einrichtungsgegenstände und erhöht damit den Wert des sogenannten Hausrats. Oft wird auch umgebaut oder angebaut.
Viele versäumen aber die regelmäßige Mitteilung an die Versicherung über die Veränderung im Haushalt, die auch immer eine Werterhöhung darstellt. Die Folge ist, dass der Versicherte zum Schadenszeitpunkt unterversichert ist, teilweise mit schwerwiegenden Folgen.
Im Falle eines Wasserschadens kommen folgende Versicherungen zum Tragen:
- Hausratversicherung
- Wohngebäudeversicherung
- Haftpflichtversicherung
Zuständigkeit der einzelnen Versicherungen
Für Schäden am Gebäude und an der Bausubstanz (Boden, Decke, Wände) ist die Wohngebäudeversicherung zuständig. Ist man selbst Hausbesitzer, meldet man das der eigenen Versicherung.
Ist man lediglich Mieter, ist der Hausbesitzer der Versicherte bei der Wohngebäudeversicherung. Schäden muss er seiner Versicherung melden. Auf eine eventuelle Unterversicherung des Hausherrn hat man als Mieter selbst keinen Einfluss, muss aber unter Umständen die Folgen tragen.
Alle Schäden und Zerstörungen an Einrichtungsgegenständen und Gegenständen in der Wohnung meldet man der eigenen Hausratversicherung. Hier ist besonders wichtig, darauf zu achten, dass man nicht unterversichert ist.
Die Haftpflichtversicherung muss immer dann leisten, wenn vom eigenen Wasserschaden der Besitz anderer betroffen ist. Das können angrenzende Gebäude sein, aber auch Gegenstände und Hausrat in Nachbarwohnungen. Darüber hinaus reguliert die Haftpflichtversicherung auch alle Schäden, die von der Hausratversicherung nicht gedeckt sind.
Unterversicherung
Gesetzliche Grundlagen für die Unterversicherung enthält § 75 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Unterversicherung bei der Wohngebäudeversicherung
Für die Wohngebäudeversicherung besteht Unterversicherung immer dann, wenn das Wohngebäude einen erheblich höheren Wert hat, als mit dem Versicherer als Versicherungssumme vereinbart wurde.
Für den Gebäudewert gilt die Wertermittlung nach der sogenannten Wertermittlung 1914. Dafür wird entweder von einem Sachverständigen geschätzt, oder nach Wohnfläche und Austattungsmerkmalen berechnet.
Eine Berechnung nach umbautem Raum oder über eine Umrechnungsformel aus den Anschaffungskosten berechnet. Dafür wird auch der sogenannte Baupreisindex herangezogen. Entspricht der so berechnete Wert nicht mehr dem tatsächlichen Wert des Hauses, liegt eine Unterversicherung vor.
Wer allerdings einen Unterversicherungsverzicht als Klausel hat, ist normalerweise auf der sicheren Seite. Eine Überprüfung nach Umbauten und Sanierungen und gegebenenfalls eine Neuberechnung ist aber in jedem Fall sinnvoll – etwa auch nach der Montage einer Photovoltaik-Anlage.
Unterversicherung bei der Hausratversicherung
Auch bei Versicherungsverträgen bei der Haushaltsversicherung gibt es in manchen Verträgen einen Unterversicherungsverzicht. Auch hier muss man aber in jedem Fall darauf achten, dass die maximal vereinbarte Versicherungssumme auch tatsächlich dem Gesamtwert des Hausrats entspricht.
Ohne Unterversicherungsverzicht im Vertrag wird der Wert der Gegenstände einzeln über eine Liste ermittelt. Neuanschaffungen oder zusätzliche Anschaffungen führen hier häufig zu einem höheren Wert des Hausrats, als bei Abschluss der Versicherung angegeben. Die Versicherung übernimmt eine Leistung für den Schaden dann nur noch anteilig:
Tatsächliche Entschädigungskosten = (Schadensbetrag x Versicherungssumme) : Versicherungswert
Indexanpassung
Üblicherweise gibt es eine sogenannte Indexanpassung. Nach dem Verbraucherpreisindex werden nicht nur die Prämien, sondern auch im gleichen Maß die Versicherungssummen angepasst. In den meisten Fällen deckt die Indexanpassung aber nicht ausreichend zusätzliche Werte im Haushalt.