Zulässige Dämmungsarten im Dachbereich
Die EnEV sieht grundsätzlich drei unterschiedliche Arten von Dachdämmung vor:
- Aufsparrendämmung
- Zwischensparrendämmung
- Untersparrendämmung und die
- Flachdachdämmung für Flachdächer
Dämmung der obersten Decke
Bei ungeheizten Dachräumen genügt eine Dämmung der obersten Geschossdecke, wenn diese fachgerecht ausgeführt wird, und Wärmebrücken unbedingt vermieden werden. Ein Dämmen aller vorhandenen Hohlräume gehört ebenfalls zu einer fachgerecht ausgeführten Dämmung.
Eine zusätzliche Dachdämmung ist auch bei ungeheizten Dachräumen nicht notwendig, sondern eher noch aus bauphysikalischen Gründen schädlich, weil der ungeheizte Dachraum dadurch luftdicht gemacht wird. Das kann in vielen Fällen zu Kondenswasserbildung und Schäden am Dachstuhl führen.
Geforderte Werte
Die EnEV 2014 erfordert für das Dach einen Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,24 W/(m²K). Das gilt bei Geschossdeckendämmungen auch für die oberste Geschossdecke.
Bei der Flachdachdämmung ist allerdings ein Wert von 0,20 W/(m²K) einzuhalten. In der Praxis müssen vielleicht für die Gesamtenergiebilanz des Gebäudes teilweise sogar noch niedrigere Werte angestrebt werden, in den meisten Fällen wird das aber ausreichen.
Dämmpflicht
Eine Pflicht, das Dach zu dämmen, besteht nach der EnEV immer dann, wenn mehr als 10% der Bauteilfläche saniert oder instandgesetzt werden. In diesem Fall heißt das, wenn die Dacheindeckung erneuert wird, oder andere Bauteile am Dach instandgesetzt werden, muss auch gedämmt werden.
Andere Bauteile, die in diesem Zusammenhang beachtenswert sind, sind die folgenden:
- Lattung
- Verschalung
- Abdichtung
- außenseitige Bekleidungen
- außenseitige Verschalungen
Ausnahmen von der Dämmpflicht
Eine Ausnahme von der 10% Regel gilt für die Dächer von Häusern, die nach 1983 errichtet wurden, und damals geltende energiesparrechtliche Vorgaben einhalten. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Dachdämmungbei geringen Modernisierungen. Sinnvoll ist eine Dämmung aber natürlich.
Ausnahme für alte Gebäude
Grundsätzlich sieht die EnEV eine Ausnahmeregelung in § 24 und § 25 vor. Im einen Fall ist das, wenn das Erscheinungsbild stark und unzumutbar beeinträchtigt würde (kann etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden der Fall sein) oder wenn wie im § 25 eine Wirtschaftlichkeit nicht gegeben wäre, oder eine „unbillige Härte“ entstehen würde.
In diesem Fällen muss allerdings ein Antrag auf Befreiung von den Vorgaben der EnEV gestellt werden. Auch bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Vorgaben der EnEV nicht von selbst hinfällig.
Luftdichtheit ist notwendig
Wie bei allen anderen Bauteilen auch fordert die EnEV dass das Dach unbedingt völlig luftdicht ist. Des weiteren dürfen keinerlei Wärmebrücken vorhanden sein. Alle Punkte, an denen das der Fall sein könnte, sind entsprechend den a.a.R.d.T. (allgemein anerkannten Regeln der Technik, beispielsweise DIN-Vorschriften) zu beheben.