Neue Holzfeuerungsanlagen: Vorschriften seit 2010
Seit dem 22. März 2010 gelten für neu errichtete Holzfeuerungsanlagen strengere Umweltauflagen. Die verschiedenen Typen von Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, Kachelofeneinsätze, Pelletöfen und Herde, müssen verbindliche Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid nachweisen.
Anforderungen an neue Anlagen
1. Stufe 1 (Errichtung ab 22. März 2010)
Neue Anlagen müssen die Grenzwerte der ersten Stufe erfüllen. Diese Werte variieren je nach Feuerstätte und Brennstoff. Beispielsweise dürfen Raumheizer maximal 2,0 Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und 0,075 Gramm Staub pro Kubikmeter enthalten. Pelletöfen haben geringere Grenzwerte mit bis zu 0,4 Gramm CO und 0,05 Gramm Staub pro Kubikmeter.
2. Stufe 2 (Errichtung ab 1. Januar 2015)
Anlagen, die ab diesem Datum errichtet werden, müssen strengere Grenzwerte einhalten: Der CO-Gehalt darf höchstens 1,25 g/m³ und der Staubgehalt 0,04 g/m³ betragen. Für Pelletöfen gelten noch schärfere Vorgaben: hier beträgt der CO-Grenzwert 0,25 g/m³ und der Staubgehalt 0,03 g/m³.
Zertifizierung und Typbescheinigung
Um sicherzustellen, dass Ihre Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht, erhalten Sie vom Verkäufer eine Typbescheinigung, die Ihnen bestätigt, dass die Feuerstätte die vorgeschriebenen Grenzwerte einhält. Legen Sie diese Bescheinigung Ihrem Schornsteinfeger vor, wenn es erforderlich ist.
Die neu eingeführten Vorschriften dienen dem Umwelt- und Gesundheitsschutz. Informieren Sie sich über die geltenden Anforderungen und sichern Sie einen emissionsarmen Betrieb Ihrer Anlage.
Bestehende Holzfeuerungsanlagen: Übergangsfristen und Nachrüstpflicht
Für Holzfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 installiert wurden, gibt es klare Übergangsfristen zur Einhaltung der Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Diese Fristen sind nach dem Baujahr der Anlage gestaffelt, welches Sie auf dem Typschild finden:
- Anlagen bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder ohne feststellbares Datum: Nachrüstung oder Stilllegung bis 31. Dezember 2014.
- Anlagen vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984: Anpassung oder Stilllegung bis 31. Dezember 2017.
- Anlagen vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020.
- Anlagen vom 1. Januar 1995 bis 21. März 2010: Maßnahmen bis 31. Dezember 2024 erforderlich.
Falls ihre Anlage die geforderten Grenzwerte nicht erfüllt, sind Nachrüstung oder Außerbetriebnahme nötig. Eine Beratung durch den Schornsteinfeger kann Ihnen weiterhelfen. Lassen Sie die Emissionswerte Ihrer Anlage rechtzeitig messen und dokumentieren.
Heizkessel: Vorschriften und Fristen
Für Heizkessel mit Festbrennstoffen gelten die Regelungen der 1. BImSchV. Diese Vorschriften zielen auf die Reduzierung von Schadstoffen wie Staub und Kohlenmonoxid ab und setzen spezifische Fristen zur Einhaltung der Grenzwerte, abhängig vom Errichtungszeitpunkt des Kessels.
Übergangsfristen für Festbrennstoffkessel
- Kessel bis einschließlich 31. Dezember 1994: Nachrüstung oder Stilllegung bis 1. Januar 2015.
- Kessel vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Dezember 2004: Einhaltung der Grenzwerte bis 1. Januar 2019.
- Kessel vom 1. Januar 2005 bis 21. März 2010: Maßnahmen bis 1. Januar 2025 erforderlich.
Anforderungen und Maßnahmen
Sollte Ihr Heizkessel die Grenzwerte nicht einhalten, sind technische Maßnahmen zur Nachrüstung oder der Austausch des Kessels erforderlich. Sie können durch eine Messbescheinigung des Herstellers oder eine Messung durch den Schornsteinfeger nachweisen, dass die Werte eingehalten werden.
Beachten Sie, dass bei Nicht-Einhaltung der Vorschriften Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden können.
Ausnahmen von den Vorschriften
Es gibt bestimmte Ausnahmen für einige Holzfeuerungsanlagen:
Historische Anlagen
Anlagen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet wurden, sind von den aktuellen Grenzwerten und Nachrüstungspflichten ausgenommen, darunter Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen und offene Kamine.
Gelegenheitsbetrieb
Offene Kamine, die nur gelegentlich betrieben werden, sind ebenfalls ausgenommen.
Geringe Nennwärmeleistung
Einige kleinere Anlagen wie Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung sind ebenfalls ausgenommen.
Einzelraumbeheizung
Falls Ihre Immobilie ausschließlich durch eine Einzelraumfeuerungsanlage beheizt wird, sind Sie von der Nachrüstungspflicht befreit.
Härtefallregelung
Unter außergewöhnlichen Umständen können weitere Ausnahmen auf Antrag genehmigt werden. Lassen Sie sich hierfür bei Ihrer zuständigen Immissionsschutzbehörde beraten.
Diese Ausnahmen bieten Ihnen Flexibilität, falls eine Umrüstung oder ein Austausch Ihrer Anlage nicht praktikabel ist.
Nachrüstung oder Neukauf?
Wenn Ihre Holzheizung die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht einhält, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie nachrüsten oder eine neue Anlage anschaffen. Beide Optionen haben spezifische Vor- und Nachteile.
Nachrüstmöglichkeiten
- Einbau von Staubabscheidern: Diese reduzieren die Staubemissionen und können im Rauchabzug, Schornstein oder an der Schornsteinmündung installiert werden.
- Katalysatoren: Technik zur Minderung von Emissionen, die in bestehende Systeme integriert werden kann.
Je nach Art der Anlage liegen die Nachrüstungskosten bei Kaminöfen im unteren dreistelligen Bereich, bei Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzkesseln im vierstelligen Bereich.
Vorteile der Neuanschaffung
- Höhere Effizienz: Neue Anlagen verbrauchen weniger Brennstoff.
- Geringere Emissionen: Moderne Geräte erfüllen strengere Emissionsgrenzwerte.
- Weniger Wartung: Neuere Anlagen benötigen oft weniger Wartung.
Beraten Sie sich mit Ihrem Schornsteinfeger, um die beste Lösung für Ihre Bedürfnisse zu finden. So treffen Sie eine Entscheidung, die sowohl wirtschaftlich als auch umweltschonend ist.