Grundsätzliche Lage und Regelung
Für fast jede Baulage existiert ein aus der Flächennutzungsordnung abgeleiteter lokaler Bebauungsplan (B-Plan). In diesem wiederum ist eine Gestaltungssatzung niedergelegt. In ihr werden Farben und sogar Farbkombinationen festgelegt, teilweise mit Glanzgraden und Materialvorgaben.
In erster Linie sollen die Regelungen zu einem einheitlichen Auftritt von Straßenzügen und Siedlungen führen. Doch auch Gebäude in Alleinlage und denkmalgeschützte Häuser können einbezogen sein. Wenn lokal keine farbliche Einschränkung vorgegeben ist, greift automatisch der übergeordnete Paragraf 34 des Baugesetzbuches. In ihm ist etwas schwammig festgelegt, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf.
Anders als für den Bebauungsplan ist für die Auslegung und Interpretation nicht die zuständige Baubehörde, sondern das Ordnungsamt zuständig.
Für alle Bebauungsarten bindend
Die Vorschriften zur Farbauswahl betreffen alle Bauwerke und Typen auf einem Grundstück in der entsprechenden Lage. Sowohl das Bemalen eines Baumhauses, die Auswahl der Farbe für ein Spielhaus als auch das Streichen einer Außenmauer unterliegt der gültigen Gestaltungssatzung.
Generell kann festgestellt werden, dass bei enger und historischer Bebauung die Regeln zur Außenfarbe eines Hauses strenger sind als bei frei stehenden Gebäuden auf weitläufigen Grundstücken. Das farbliche Renovieren eines Hauses der 30er-Jahre, eines Altbaus, einer Doppelhaushälfte, eines Reihenhauses und eines Stadthauses darf nur in engen Grenzen erfolgen.
Beispiele und gängige Regeln
Fast überall richtet sich die Auswahl erlaubter Außenfarben für das Haus und alle anderen Bauwerke nach der unmittelbaren Umgebung. In vielen Gestaltungssatzungen beziehungsweise Bebauungsplänen sind einige Farbtonbereiche wie in folgenden Beispielen definiert:
- Graue bis weiße Farbtöne
- Helle und leichte Gelbtöne
- Varianten von Beige, Grau, Graublau und helles Blau
- Pastell- und Sandtöne
In manchen Bebauungsordnungen sind auch Farbkombinationen aufgeführt, die erlaubt oder verboten sind. Das betrifft beispielsweise den Kontrast zwischen Dach und Fassade. Das Dach muss wahlweise dunkler oder heller als die Fassade gestrichen werden. Dabei kann die Dachfarbe zusätzlich eingeschränkt sein, um zur Nachbarschaft zu passen.
Gestaltungsdetails und Teilanstriche
Wenn es laut Bebauungsplan erlaubt ist, ein Hausvordach selber zu bauen, kann in der Gestaltungssatzung auch die Farbauswahl zusätzlich geregelt sein. Das gilt auch für ein Streichen von Fensterumrandungen oder das im typisch skandinavisch gestrichenen Gartenhaus in Schwedenrot.