Die Kostenübernahme: Mieter oder Vermieter?
Ob der Mieter oder der Vermieter für die Kosten eines kaputten Waschbeckens aufkommen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Abnutzung und Materialermüdung: Handelt es sich um eine Abnutzung oder Materialermüdung, ist der Vermieter verpflichtet, das Waschbecken zu reparieren oder auszutauschen. Dies gehört zur Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 BGB.
- Verschulden des Mieters: Hat der Mieter den Schaden verursacht, muss er in der Regel die Kosten übernehmen. Hier greift oft die private Haftpflichtversicherung des Mieters, die normalerweise den Zeitwert des beschädigten Waschbeckens erstattet.
- Kleinreparaturklausel im Mietvertrag: Manche Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die den Mieter verpflichtet, kleine Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zu tragen. Übersteigt der Schaden diesen Betrag, muss der Vermieter die Kosten tragen.
- Schaden vor Mietbeginn: Ist das Waschbecken bereits bei der Wohnungsübergabe beschädigt, muss der Vermieter für den Austausch sorgen.
Reparatur oder Austausch?
Die Entscheidung, ob ein kaputtes Waschbecken repariert oder ausgetauscht werden sollte, hängt maßgeblich von der Art und dem Ausmaß des Schadens ab. Kleinere Schäden, wie Kratzer oder Absplitterungen, lassen sich oft mit speziellen Reparatursets beheben. Durch die Anwendung von Keramikspachtel oder Lackstiften können diese Problemzonen oft unauffällig ausgebessert werden. Diese Vorgehensweise ist eine kostengünstige und schnelle Lösung, die sich besonders eignet, wenn die Schäden nur optischer Natur sind und keine strukturellen Probleme vorliegen.
Bei größeren und strukturellen Schäden wie Rissen oder Sprüngen ist in der Regel ein Austausch unvermeidlich. Risse können die Stabilität des Waschbeckens beeinträchtigen und dazu führen, dass es mit der Zeit undicht wird oder bricht, was zu weiteren Schäden führen kann. Ein undichtes Waschbecken kann Schimmel- oder Rostbildung zur Folge haben, was sowohl gesundheitliche Risiken als auch zusätzliche Reparaturkosten nach sich ziehen kann.
Beachten Sie bei der Entscheidung für eine Reparatur oder einen Austausch auch die wirtschaftliche Lebensdauer des Waschbeckens, die in der Regel bei 15 bis 20 Jahren liegt. Ein älteres Waschbecken, das bereits sichtbare Abnutzungsspuren aufweist, sollte eher ausgetauscht werden, um zukünftige Probleme zu vermeiden.
Das Waschbecken austauschen: Was ist erlaubt?
Als Mieter haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, das Waschbecken Ihrer Wohnung auszutauschen, wenn Ihnen das installierte Modell nicht zusagt. Dabei gilt es jedoch mehrere wichtige Punkte zu beachten:
- Eingriffe in die Bausubstanz vermeiden: Der Austausch des Waschbeckens darf keine Schäden an der Bausubstanz, wie Fliesen oder Rohren, verursachen. Stellen Sie sicher, dass sämtliche Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden.
- Eigenverantwortliche Kostenübernahme: Sie tragen alle Kosten für den Austausch sowie die fachgerechte Entsorgung des alten Waschbeckens. Dies umfasst auch eventuelle Handwerkerkosten.
- Erhaltung des Originalzustands: Sollten Sie das Mietverhältnis beenden, ist es in der Regel erforderlich, das ursprüngliche Waschbecken wieder zu installieren. Bewahren Sie das alte Waschbecken daher sorgfältig auf.
- Haftungsrisiken bedenken: Beachten Sie, dass Sie für jegliche Schäden, die im Zuge des Austauschs entstehen, haftbar gemacht werden können.
- Abstimmung mit dem Vermieter: Abstimmung mit Ihrem Vermieter ist empfehlenswert, auch wenn es nicht zwingend erforderlich ist. In einigen Fällen kann der Vermieter bereit sein, die Kosten zu übernehmen oder zumindest einen Teil beizutragen, besonders wenn das neue Waschbecken eine Aufwertung der Wohnung bedeutet.
Durch sorgfältige Beachtung dieser Punkte können Sie sicherstellen, dass der Austausch reibungslos abläuft und mögliche Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter vermieden werden.
Kaputte Armaturen: Wer zahlt?
Bei defekten Armaturen ist zunächst zu klären, ob der Schaden durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Handelt es sich um Abnutzung durch den alltäglichen Gebrauch, liegt die Verantwortung beim Vermieter. Dieser muss für die Reparatur oder den Austausch der Armaturen aufkommen.
Wenn der Mieter den Schaden verursacht hat, beispielsweise durch unsachgemäße Handhabung, ist er verpflichtet, für die Kosten aufzukommen. In diesem Fall greifen häufig private Haftpflichtversicherungen, welche die Kosten weitgehend übernehmen.
Besondere Umstände können jedoch vorliegen:
- Verkalkung: Liegt der Defekt an den Armaturen an starker Verkalkung, ist dies häufig dem Wasserleitungsnetz geschuldet. Gerichte erkennen in solchen Fällen eine schnellere Abnutzung an, sodass der Mieter nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann.
- Kleinreparaturklausel: Viele Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel. Diese legt fest, dass der Mieter kleinere Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag selbst tragen muss. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, übernimmt der Vermieter die zusätzlichen Kosten.
Beachten Sie, dass diese Regelungen konkrete Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag voraussetzen und von den jeweiligen Vertragsbedingungen abhängen. Eine gute Kommunikation mit dem Vermieter kann zudem viele Auseinandersetzungen vermeiden.