Haftung und Meldepflicht
Wenn in der Mietwohnung ein Wasserschaden entstanden ist, der einen Bagatellschaden übersteigt, ist der Eigentümer beziehungsweise der Vermieter in jedem Fall umgehend zu benachrichtigen. Je nach Lage der Ursache und des Schadensausmaßes muss das Melden des Wasserschadens zusätzlich bei der eigenen privaten Haftpflichtversicherung und, wenn vorhanden, bei der Hausratversicherung erfolgen.
Bei der Frage, wer den Wasserschaden zahlt, ist die Ursache und Auswirkung entscheidend. Die nur über den Eigentümer beziehungsweise Vermieter erreichbare und obligatorische Gebäudeversicherung ist im Prinzip eine Leitungswasserschadenversicherung.
Wer den Wasserschaden dem Vermieter gemeldet hat, bei dem Ansprüche auf Leistungen der Gebäudeversicherung entstehen, muss die Weitermeldung des Schadensfalls dem Vermieter überlassen. Der ist ebenfalls entsprechend dem allgemein gültigen Mietrecht bezüglich Wasserschaden zum sofortigen Melden verpflichtet.
Versicherung und Mietminderung
Bei einem Wasserschaden in der Wohnung kommt neben der Ermittlung und Zuständigkeit der jeweiligen Versicherung der Umstand der eingeschränkten oder gänzlich ausfallenden Nutzbarkeit der Mietsache. Während die eigene oder die Haftpflicht des Eigentümers die in Nachbarwohnungen entstandenen Schäden übernimmt, teilen sich sonstige Ausgleichszahlungen auf.
Die Gebäudeversicherung übernimmt die Sanierungskosten und zahlt den Zeitwert für beschädigte oder zerstörte Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände. Eine Hausratversicherung stockt die Differenz zum Neubeschaffungswert, mit einigen Ausnahmen, auf. Die reduzierte oder ausfallende Bewohnbarkeit kann der Mieter mittels Mietminderung an den Vermieter weiterreichen.
Eine Mietminderung bei Wasserschaden kann der Vermieter von der Gebäudeversicherung ausgleichen lassen. Das gilt auch für eventuell erworbene Entschädigungsansprüche und Kosten für externe Unterbringung wie beispielsweise Hotelkosten.
Verursacher und Versicherungswahl
Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich im Falle eines Wasserschadens Mieter und Vermieter als Zweckgemeinschaft gegenüber den Versicherungsträgern sehen sollten. Ein Zusammenspiel ist erforderlich, um für beide Parteien die finanzielle Belastung nach dem Wasserschaden möglichst gering zu halten. Generell gilt:
- Verursacher Mieter deckt die Schadensregulierung beim Vermieter durch seine private Haftpflichtversicherung.
- Verursacher Mieter deckt die Schadensregulierung bei sich selbst durch seien Hausratversicherung.
- Verursacher Vermieter deckt die Schadensregulierung durch seine Gebäudeversicherung und/oder Gebäudehaftpflichtversicherung.
- Verursacher Vermieter muss die angemessene Mietminderung akzeptieren und muss sie selber regulieren.
- Grobe Fahrlässigkeit oder Bagatellschaden kann in jedem Versicherungsfall zur Nichtregulierung führen