Kostenübernahme bei Mietwohnungen
In Mietwohnungen trägt üblicherweise der Vermieter die Kosten für den Austausch der Wasseruhr. Diese Kosten können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart ist. Der Austausch der Wasseruhr zählt in der Regel zu den Betriebskosten und wird in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt.
Umlagefähige Kosten
- Austausch der Wasseruhr: Laut Mietvertrag können die Kosten für den Austausch einer abgelaufenen oder eichpflichtigen Wasseruhr auf die Mieter umgelegt werden. Solche Umlagen sind üblich, da sie als Betriebskosten gewertet werden.
- Eichkosten: Gesetzliche Vorgaben verlangen die Eichung von Wasseruhren alle fünf bis sechs Jahre. Diese Kosten können ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden.
Ausnahmefälle
- Defekt vor Fristablauf: Falls der Austausch der Wasseruhr vor Ablauf der Eichfrist nötig ist, muss der Vermieter die Kosten selbst tragen, da dies zu den Instandhaltungspflichten gehört.
- Mieter verursachter Defekt: Ist der Defekt der Wasseruhr auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen, trägt dieser die Kosten.
Pflichten des Mieters
Als Mieter sind Sie verpflichtet, beim Wasserzähleraustausch mitzuwirken. Dies umfasst die Gewährung von Zutritt zur Wohnung und die Bereitstellung notwendiger Informationen an den Vermieter oder Techniker.
Kostenübernahme bei Eigentumswohnungen
Die Kostenübernahme beim Austausch von Wasseruhren in Eigentumswohnungen hängt davon ab, ob die Wasseruhren zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum zählen:
1. Gemeinschaftseigentum:
Wasseruhren gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum, wodurch die Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) getragen werden. Diese Kosten werden über das Hausgeld, das alle Eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil entrichten, verteilt.
2. Sondereigentum:
Falls die Wasseruhren zum Sondereigentum zählen, trägt der jeweilige Eigentümer die alleinige Verantwortung für die Kosten des Austauschs und der Eichung.
Wesentliche Punkte
- Kostenverteilung: Üblicherweise erfolgt die Kostenverteilung gemäß dem Miteigentumsanteil, es sei denn, es wurde ein anderer Schlüssel vereinbart.
- Versorgungsträger: Wenn der Wasserzähler dem Versorgungsträger gehört, übernimmt dieser die Austauschkosten, sofern keine andere vertragliche Regelung besteht.
- Prüf- und Eichpflichten: Unabhängig von der Eigentumszuordnung müssen gesetzliche Prüf- und Eichfristen eingehalten werden: fünf Jahre für Warmwasserzähler und sechs Jahre für Kaltwasserzähler.
Achten Sie darauf, diese Aspekte zu berücksichtigen, um eine korrekte Umsetzung der Regelungen zur Kostentragung und Wartung der Wasseruhren sicherzustellen.
Zusätzliche Kostenfaktoren
Neben den Anschaffungs- und Einbaukosten können weitere, nicht zu vernachlässigende Kosten entstehen:
- Arbeitszeit und Materialkosten: Installateure berechnen sowohl ihre Arbeitszeit als auch Materialkosten für Kleinteile wie Dichtungen und Schrauben.
- Prüf- und Überprüfungskosten: Falls anstelle einer Eichung eine Überprüfung erfolgt, entstehen vergleichbare Kosten.
- Verwaltungskosten: Besonders in Eigentümergemeinschaften können Verwaltungskosten für die Koordination und Abrechnung anfallen.
- Notwendige Zusatzarbeiten: Sollten während des Austauschs größere Arbeiten nötig werden, z.B. wegen defekter Anschlüsse, erhöhen sich die Kosten.
Berücksichtigen Sie diese Faktoren, um das vollständige Kostenbild beim Austausch der Wasseruhr im Blick zu behalten.
Wann muss der Wasserzähler ausgetauscht werden?
Wasserzähler müssen regelmäßig ausgetauscht oder geeicht werden, um korrekte Messungen sicherzustellen. Die gesetzlichen Eichfristen sind klar definiert:
- Warmwasserzähler: alle 5 Jahre
- Kaltwasserzähler: alle 6 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen ist die Weiterverwendung nicht zulässig. Üblicherweise informiert der örtliche Wasserversorger rechtzeitig über den Austausch und führt diesen durch. Stellen Sie sicher, dass der Zugang zum Wasserzähler uneingeschränkt möglich ist.