Ungeeichte Wasseruhr: Welche Rechte habe ich als Mieter?
Als Mieter haben Sie spezifische Rechte, wenn in Ihrer Wohnung eine nicht geeichte Wasseruhr verwendet wird. Diese Rechte können Ihnen helfen, eine faire und korrekte Abrechnung Ihrer Nebenkosten zu gewährleisten.
Schritte, die Sie unternehmen können
- Informieren Sie den Vermieter: Weisen Sie Ihren Vermieter schriftlich darauf hin, dass die Wasseruhr nicht geeicht ist und fordern Sie eine Eichung oder den Austausch des Zählers. Dies unterstreicht Ihr Recht auf eine genaue Verbrauchserfassung.
- Überprüfen Sie die Nebenkostenabrechnung: Wenn Ihre Nebenkostenabrechnung auf den Messwerten einer nicht geeichten Wasseruhr basiert, überprüfen Sie diese sorgfältig. Sie haben das Recht, die Richtigkeit der Abrechnung anzuzweifeln und eine Korrektur zu verlangen.
- Widersprechen Sie der Abrechnung: Sollte der Vermieter dennoch die Verbrauchskosten basierend auf einem nicht geeichten Zähler abrechnen, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Dabei können Sie geltend machen, dass die Messwerte möglicherweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- Kostenumlage nach Wohnfläche: Ist eine Verbrauchsmessung aufgrund der ungeeichten Wasseruhr nicht möglich oder nicht zulässig, muss der Vermieter die Wasserkosten nach Wohnfläche umlegen. In diesem Fall haben Sie das Recht, die abgerechneten Wasserkosten um 15% zu kürzen, um die Ungenauigkeit der Verbrauchserfassung zu kompensieren.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 25 des Eichgesetzes und dem Mess- und Eichgesetz dürfen ungeeichte Wasseruhren nicht zur Verbrauchserfassung verwendet werden. Der Vermieter muss nachweisen, dass die abgelesenen Werte trotz fehlender Eichung korrekt sind. Andernfalls darf die Abrechnung nicht auf diesen Werten beruhen. Falls Ihr Vermieter sich weigert, Maßnahmen zu ergreifen, können Sie sich an eine Mieterschutzorganisation wenden oder rechtlichen Rat einholen. Es ist ratsam, alle Schritte und die gesamte Korrespondenz zu dokumentieren, um bei Bedarf klare Nachweise zu haben.
Nutzen Sie Ihre Rechte, um eine gerechte und korrekte Abrechnung Ihrer Wasserkosten sicherzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen von Ihrem Vermieter einzufordern.
Darf der Vermieter die Kosten für die Eichung auf mich umlegen?
Ja, der Vermieter darf die Kosten für die Eichung der Wasseruhr in die Betriebskosten einfließen lassen und somit auf Sie als Mieter umlegen. Das gilt auch dann, wenn statt einer Eichung ein Austausch der Wasseruhr vorgenommen wird. Diese Kosten zählen zu den regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen, die gemäß der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind. Es ist jedoch wichtig, dass im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass die Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.
Da die Eichung normalerweise alle sechs Jahre erfolgen muss, handelt es sich um planbare und wiederkehrende Kosten. Sollte eine Wasseruhr defekt sein, muss der Vermieter auf eigene Kosten für einen Austausch Sorge tragen. Prüfen Sie in Ihrem Mietvertrag die konkreten Regelungen zu den Betriebskosten, um sicherzustellen, dass solche Umlagen zulässig sind.
Was passiert, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Wenn Ihr Vermieter nicht auf Ihre Beanstandung bezüglich der ungeeichten Wasseruhr reagiert, sollten Sie sofortige Schritte unternehmen, um Ihre Ansprüche zu sichern:
- Schriftliche Erinnerung senden: Wiederholen Sie Ihre Aufforderung zur Eichung oder zum Austausch der Wasseruhr schriftlich und setzen Sie eine angemessene Frist für die Erledigung.
- Rechtliche Schritte prüfen: Erkunden Sie Ihre Möglichkeiten für rechtliche Schritte, die Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Dies kann manchmal eine raschere Reaktion des Vermieters zur Folge haben.
- Abrechnung anfechten: Weigert sich der Vermieter weiterhin, Maßnahmen zu ergreifen, können Sie die Nebenkostenabrechnung formell anfechten.
- Nutzungsabhängige Kürzungen: Nutzen Sie Ihre Rechte, indem Sie die Betriebskosten um bis zu 15% kürzen, wenn die Wasserkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet werden können.
- Bußgeldgefahren für den Vermieter: Informieren Sie den Vermieter darüber, dass die Nichteinhaltung der Eichpflicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann und Bußgelder zur Folge haben könnte.
- Mieterschutzorganisationen einschalten: Wenden Sie sich an eine Mieterschutzorganisation, die Ihnen dabei helfen kann, Ihre Rechte durchzusetzen und gegebenenfalls in einem Rechtsstreit unterstützen kann.
Durch diese Schritte stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte als Mieter gewahrt bleiben.
So gehen Sie am besten vor
- Kommunikation aufnehmen: Melden Sie Ihrem Vermieter schriftlich, dass die Wasseruhr nicht geeicht ist und fordern Sie eine umgehende Überprüfung oder den Austausch des defekten Geräts.
- Nachweise sichern: Stellen Sie sicher, dass alle auf der entsprechenden Wasseruhr basierenden Verbrauchsabrechnungen seit dem letzten Eichdatum gut dokumentiert sind.
- Fristen setzen: Geben Sie Ihrem Vermieter eine angemessene Frist für die Eichung oder den Austausch des Zählers, in der Regel zwei bis vier Wochen.
- Alternative Abrechnungsmethoden prüfen: Sollte die Wasseruhr nicht rechtzeitig geeicht werden, haben Sie das Recht, eine Abrechnung nach Wohnfläche zu verlangen und die Wasserkosten um bis zu 15% zu kürzen.
- Rechtliche Optionen ausloten: Ziehen Sie in Erwägung, rechtlichen Rat einzuholen oder sich an eine Mieterschutzorganisation zu wenden.
Durch diese Maßnahmen stellen Sie sicher, dass Sie als Mieter umfassend geschützt sind und nur für den tatsächlich verbrauchten Wasserkosten aufkommen müssen. Achten Sie immer darauf, dass alle Schritte und Kommunikationen gut dokumentiert sind, um bei möglichen Streitigkeiten auf der sicheren Seite zu sein.