Die Hecke wird als Grenzanlage definiert
Wenn eine Hecke direkt auf der Grundstücksgrenze gepflanzt wird, entfällt die Regelung im Nachbarschaftsrecht bezüglich des Abstands und der damit erlaubten Höhe. Die Pflanzung gehört beiden Anrainern zu gleichen Teilen. Damit geht auch die automatische Verpflichtung einher, bei Veränderungen übereinstimmend zu handeln.
Eine Hecke bildet keine Einfriedung im eigentlichen Sinne, wird aber zur Grenzanlage. Sie kann auf Grundstücken mit Einfriedungspflicht statt eines Zauns gesetzt werden. Besteht eine nur einseitige Einfriedungspflicht laut dem gültigen lokalen Bebauungsplan und/oder dem Nachbarschaftsrecht, sind trotzdem beide Nachbarn Besitzer und Eigentümer der Hecke.
Eigentums- und Pflegevereinbarung
Um späteren Konflikten aus dem Weg zu gehen, sollten möglichst klare Vereinbarungen getroffen werden, idealerweise schriftlich fixiert werden: Folgende Punkte sollten für die gemeinsame Hecke auf der Grundstücksgrenze beachtet werden:
- Halbierung aller Anschaffungskosten
- Halbierung aller Dünge- und Pflegemittel
- Beidseitig gleicher Pflegeaufwand
- Wer kümmert sich um das Zurückschneiden?
- Wer kümmert sich um das Verjüngen?
- Was passiert, wenn die Hecke krank wird oder verkümmert?
- Wie oft wird gewässert?
- Wer benutzt welches Werkzeug beziehungsweise geteiltes Werkzeug?
- Ist der Zugang zur Hecke für beide Eigentümer von beiden Seiten möglich?
- Wurde der tatsächliche Grenzverlauf zweifelsfrei festgestellt?
Der Bebauungsplan definiert meist die erlaubte Höhe von Grenzanlagen beziehungsweise Einfriedungen. Im Allgemeinen ist von Ortsüblichkeit auszugehen.
Zu beachten ist, dass sich der gemeinsame Besitz der Hecke zuerst nur auf die beiden beteiligten Personen beziehungsweise Haushalte bezieht. Wechselt ein Nachbar, muss eine neue Absprache getroffen werden. Will eine Partei die Hecke gegen den Willen des anderen entfernen, entsteht Anspruch auf Schadensersatz.