Drei Gesetze greifen beim Wespenschutz
Die meisten Wespen und ihre Nester stehen unter „normalem“ Naturschutz. Knopfhornwespen, Kreiselwespen, alle Bienen, Hornissen und Hummeln stehen unter besonderem Schutz. Der Schutzstatus entsteht durch die gesetzlichen Regelungen in folgenden Gesetzeswerken:
1. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) schützt im Paragraf 39 alle wild lebenden Tiere generell. Beunruhigen und ohne vernünftigen Grund fangen, verletzen und töten ist untersagt.
2. Auch im Paragraf eins der Tierschutzgesetzes (TierSchG) wird der gleiche Sachverhalt wiederum mit vernünftigem Grund definiert.
3. In der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) findet sich die Klassifizierung des Schutzstatus für jede einzelne Art.
Zuwiderhandlungen gegen eines oder mehrerer Gesetze werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt. Während normal geschützte Wespen aus vernünftigen Gründen eventuell mit Genehmigung umgesiedelt oder in Ausnahmefällen getötet werden dürfen, ist das bei besonders geschützten Arten kategorisch und immer ausgeschlossen.
Wann ein vernünftiger Grund vorliegt
In letzter Instanz entscheidet die jeweilige untere Naturschutzbehörde, ob sie ein Anliegen als vernünftigen Grund akzeptiert. Folgende Begründungen können zu einer Ausnahmegenehmigung führen:
- Blockade oder Störung von unverzichtbaren Bau- und Reparaturmaßnahmen
- Kleinkinder und Kinder in größerer Anzahl (Krabbelgruppe, Kindergarten, Grundschule)
- Sicherheitsrisiko für Menschen und Tiere
- Stark allergisch indizierte Menschen mit potenziell lebensgefährlichen Symptomen
- Unbrauchbarmachung von Lebensmitteln
- Wespen mit nachweisbar übermäßig aggressiven Angriffsverhalten
Generell gilt, dass alle besonders geschützten Arten fast aus keinem der oben genannten Gründe vertrieben werden dürfen. Nur in relativ extremen Sachverhalten sind Ausnahmen möglich.
Die Maßnahmen müssen von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Auch sie müssen den Grad der Gefährdung einschätzen und möglichst minimal invasiv vorgehen. Ein Umsiedeln muss in fast jedem Fall radikaleren Methoden wie einem Ausräuchern odr Töten vorgezogen werden.