Definition von Heizkosten
Nach § 9 der Heizkostenverordnung (HeizkV) müssen für die Berechnung der Heizkosten zunächst von den ermittelten , einheitlich entstandenen Betriebskosten die Warmwasserkosten abgezogen werden.
Das gilt natürlich nur dort, wo das Warmwasser mit der Heizanlage bereitet wird. Wird für die Warmwasserbereitung auf in den Wohnungen installierte Durchlauferhitzer oder Boiler in den Wohnungen zurückgegriffen, entfällt die Berechnung klarerweise.
Dann sind die ermittelten Betriebskosten auch gleichzeitig die Heizkosten, da jeder Mieter die Kosten für seine eigene Warmwasserbereitung über die Stromkosten ja selbst trägt.
Unterschiedliche Heizmittel und Restbestände
Bei sogenannten nicht-leitungsgebundenen Energieträgern kommt es vor, dass zum Anfang und zum Ende einer Abrechnungsperiode ein Anfangs- und ein Restbestand an Heizmitteln besteht.
Nicht leitungsgebundene Energieträger sind:
- Heizöl
- Flüssiggas
- Pellets (auf Bestellung)
Die Anfangs- und Restbestände an Heizmitteln sind ein häufiger Grund für Abrechnungsfehler. Fast ein Fünftel aller als falsch erkannten Berechnungen haben die ursache beim Falschen Umgang mit Anfangs- oder Restbeständen.
Falsche Vorgehensweise
Insgesamt finden sich immer wieder die gleichen drei Fehler bei der Berechnung:
- der Anfangs – und/oder Restbestand wird als Null angenommen
- der Anfangs- und/oder Restbestand werden überhaupt nicht in der Berechnung berücksichtigt
- Anfangs- und Restbestand werden über mehrere Abrechnungsperioden immer mit den gleichen Werten gerechnet (was logischerweise ja nicht sein kann)
Verantwortung für Fehler
Die Verantwortung für solche Berechnungsfehler sind immer dem Hausbesitzer (Vermieter) anzulasten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn beispielsweise die Hausverwaltung ein Abrechnungsunternehmen beauftragt. Für Rechenfehler sind dann auch die Abrechnungsunternehmen mit verantwortlich.
Problem Zwischenlieferungen
Die Kosten für die Energieträger, wie Flüssiggas oder Heizöl, ändern sich mit jeder Lieferung. Bei Zwischenlieferung ergibt sich daraus ein Problem.
Man hat in der Praxis folgende Werte zu berücksichtigen:
- einen Anfangsbestand aus der vorherigen Abrechnungsperiode zum damals gültigen Preis
- eine Anfangslieferung mit einem eigenen Preis
- möglicherweise eine weitere Lieferung zu einem wiederum anderen Preis
- einen Restbestand, dessen Preis nicht genau festgelegt werden kann
Das Gesetz löst das Problem durch eine einfache Regelung:
Das Heizöl wird in der Reihenfolge der Anschaffung verbraucht. Damit hata der Restbestand automatisch immer den Preis der letzten Lieferung davor, wenn er geringer ist als diese. Ist der Restbestand höher als die Menge der letzten Lieferung, muss für die darüber hinaus gehende Menge auch der Preis der vorletzten Lieferung veranschlagt werden.
Heizmittelverbrauch der Mieter
Die Nebenkostenabrechnung hat nach einem bestimmten Verteilerschlüssel zu erfolgen. Der Verbrauch der einzelnen Mietparteien hat dabei auch zu mindestens 50 Prozent berücksichtigt zu werden.
Dafür müssen in jedem Fall Ablesegeräte beim Mieter vorhanden sein, die der Vermieter oder eine Ablesefirma ablesen müssen. Zur Kontrolle kann man als Vermieter auch kWh in Heizmittel zurückrechnen:
- Heizöl hat 10 kWh pro Liter
- Stadtgas hat 4,5 kWh pro m³
- für Erdgas L gilt 9 kWh pro m³
- für Erdgas H dagegen 10,5 kWh pro m³
- Bei Koks (selten) kann man von 8 kWh pro kg ausgehen