Der Klassiker beim Mietrechtstreit: das Streichen der Wohnung beim Auszug
Das Ausziehen aus einer Wohnung ist vielen Menschen verhasst. Während sich Mieter als auch Vermieter vor dem Einzug jeweils in bester Stimmung präsentieren, ist es beim Auszug das durchaus heftige, aber auf jeden Fall ehrliche Verhalten, das die jeweils andere Partei erleben wird. Ein besonderer Zankapfel sind hier mit einer beharrlichen Konsequenz die Schönheits- und Renovierungsarbeiten, also auch das Streichen einer Wohnung beim Auszug.
Nicht immer muss gestrichen werden
Jedoch muss der Mieter nicht automatisch die Wohnung vor seinem Auszug streichen, nur weil entsprechende Klauseln vereinbart wurden. Andererseits kann der Mieter aber auch nicht unbedingt unverrichteter Dinge gehen, obwohl keine entsprechenden Abmachungen getroffen wurden und damit eigentlich der Vermieter automatisch in der Pflicht wäre.
- schwammige Regelungen
- Verallgemeinerungen
- bestimmte Vorschriften zum zeitlichen Abstand
- Farbwahl während des Wohnens
- anteilige Kostenbeteiligung bei Auszug vor gültigen Anteilsklauseln
Trotz entsprechender Klauseln müssen Sie eventuell nicht streichen
Das sind wohl im Großen und Ganzen die prominentesten Gründe, die zum Renovieren verdonnern, aber auch davon befreien können. Eine schwammige oder zu allgemeine Klausel wäre beispielsweise „übergeben wie übernommen“ oder „in vertraglich korrektem Zustand“. Bei solchen Mietvertragsklauseln muss der Vermieter nicht vor dem Auszug streichen.
Selbst, wenn der Vermieter Sie nicht in die Pflicht nimmt, kann Streichen ein Muss sein
Das sieht jedoch schon wieder ganz anders aus, wenn der Mieter die Wohnung in den Farben gestrichen übergeben will, die er für sich selbst ausgewählt hatte für die Zeit, wo er dort wohnte. Zum Beispiel, wenn es sehr grelle und nicht neutrale Farben sind. Zwar muss eine Wohnung nicht weiß gestrichen werden, aber grelle Farben sind auch nicht zulässig.
Gegebenenfalls müssen Sie Ihre Arbeiten rückarbeiten
Was dabei aber neben Weiß noch infrage kommen könnte, ist nicht weniger schwammig als so manche Vertragsklausel. Während der Mietzeit darf der Mieter die Wohnung sowieso so streichen wie er will. Dazu gehört auch das Tapezieren oder Vertäfeln der Wände. Nur muss er dann sämtliche Arbeiten gegebenenfalls rückarbeiten.
Die Bausubstanz darf nicht verändert werden ohne Erlaubnis
Definitiv zur Kasse gebeten werden kann der Vermieter, wenn er zum Beispiel Fliesen, Holz oder Laminat lackiert. Auch die Einbauküche oder der Parkettboden muss raus, wenn es vom Mieter stammt und das der Vermieter nicht will. Ausnahmen gibt es nur, wenn der Vermieter zuvor sein schriftliches Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat.
Auch wenn Gerichte die Farbe Weiß für Wände nicht vorschreiben, dafür aber neutrale Farben. Sie sollten die Wände dennoch mit weißer Farbe streichen. Sie können andernfalls zwar vielleicht den Vermieter ärgern, aber die anschließenden Prozesse können nicht nur langwierig und teuer werden – während ein Gericht die Farbe Beige als neutral einstufen könnte, sieht das bei einem anderen Richter schon wieder ganz anders aus
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